ProReal Europa 9 GmbH: Nahezu vollständiger Zahlungsausfall gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage
- Entity
- ProReal Europa 9 GmbH
- Published
- 5 May 2025
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 11a Abs. 1 VermAnlG
- Sanctioning statute
- Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
- Substantive law
- Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin macht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung der ProReal Europa 9 GmbH gemäß § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz bekannt.
Grund ist, dass die ProReal Europa 9 GmbH bezogen auf den Nominalbetrag der Vermögensanlage weniger als 5 % an die Anleger zahlen kann. Zudem wird die ProReal Europa 9 GmbH auf bereits entstandene und noch entstehende Zinsansprüche keine Zahlungen leisten können.
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die BaFin
Maßnahme
Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
1. Betreff:
Nahezu vollständiger Zahlungsausfall gegenüber den Anlegern der Vermögensanlage.
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittentin: ProReal Europa 9 GmbH
Anschrift: Dornhofstraße 100, 63263 Neu-Isenburg
3. Die Bezeichnung der Vermögensanlagen, das Veröffentlichungsdatum der Verkaufsprospekte sowie das Datum der Prospektaufstellung:
Bezeichnung der Vermögensanlage: ProReal Europa 9
Datum der Aufstellung des Verkaufsprospektes: 01.12.2020
Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts: 08.12.2020
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:
Im Insolvenzverfahren der einzigen Darlehensnehmerin der Emittentin ist die mögliche Veräußerung der der Darlehensnehmerin gehörenden Forderungen gegen verschiedene Projektgesellschaften daran gescheitert, dass der potenzielle Investor an dem Erwerb zu den von dem Sachwalter angebotenen Bedingungen kein Interesse hatte. Die Emittentin hat daher ihre Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren zurückgenommen und die gegen die Darlehensnehmerin bestehenden Forderungen direkt an diesen Investor veräußert. Hierdurch wird nach Einschätzung der Emittentin sichergestellt, dass die Anleger bis voraussichtlich Mitte 2027 einen Teil ihres investierten Kapitals zurückerhalten. Die Emittentin wird aus dem Forderungsverkauf im Wege verschiedener Teilzahlungen Erlöse von insgesamt mindestens EUR 6.220.606,00 erzielen, die höher liegen als die Beträge, die der Emittentin auf der Grundlage des ursprünglich angedachten Insolvenzplans bzw. im Fall der Fortführung des Insolvenzverfahrens zufließen würden.
Infolge des Forderungsverkaufs wird die Emittentin über den Kaufpreis hinaus keine weiteren Einnahmen erzielen und daher in Abhängigkeit von ihren fortlaufenden Kosten bezogen auf den Nominalbetrag der Vermögensanlage weniger als 5% an die Anleger zahlen können. Zahlungen auf bereits entstandene oder noch entstehende Zinsansprüche der Anleger wird die Emittentin nicht leisten können.
5. Das Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Die Emittentin und der Investor haben den Kaufvertrag über die Forderung der Emittentin gegenüber ihrer einzigen Darlehensnehmerin am 14.03.2025 geschlossen.
6. Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlagen unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Die Emittentin hat nahezu sämtliche Erlöse aus der Emission der Vermögensanlage als Darlehen an ihre einzige Darlehensnehmerin ausgereicht. Im Übrigen siehe bereits unter Nummer 4.
7. Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt:
Siehe bereits unter Nummer 4.
8. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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