GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG: Bafin setzt Sonderbeauftragten ein
- Entity
- GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG
- Published
- 2 Oct 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- –
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Die Finanzaufsicht Bafin hat bei der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG einen Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Vorstandsmitglieds eingesetzt. Damit stellt die Aufsicht sicher, dass die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens mit der erforderlichen Anzahl an Mitgliedern besetzt ist.
Der zugrunde liegende Bescheid ist bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die gesetzlichen Anforderungen zur Mindestanzahl von Geschäftsleitern eines Versicherungsunternehmens gemäß § 188 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Aufgrund des kurzfristigen Rücktritts eines von zwei Vorstandsmitgliedern von seinem Posten, war das Versicherungsunternehmen seit Mitte Juli 2026 in der Geschäftsleitung unterbesetzt. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass der Vorstand von Versicherungsunternehmen in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit jederzeit über zwei Geschäftsleiter verfügt, so dass die Bafin diese Maßnahme ergriffen hat.
Der Aufsichtsrat der GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG konnte im Vorfeld der Anordnung nach dem Ausscheiden des ordentlich bestellten Vorstands nicht gewährleisten, dass dem Versicherungsunternehmen jederzeit zwei Geschäftsleiter vorstehen, die den Anforderungen des VAG an Geschäftsleiter gerecht werden. So kam es zu einer gesetzeswidrigen Unterbesetzung der Geschäftsleitung, welche durch Einsetzung eines Sonderbeauftragten mit den Befugnissen eines Geschäftsleiters beseitigt wurde.
Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahme erfolgt nach § 319 VAG.
Source
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