UniCredit S.p.A.: Bafin untersagt unzulässige Werbung

Prohibition
Entity
UniCredit S.p.A.
Published
24 Apr 2026
Incident Period
–
Decision date
24 Apr 2026
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 28 WpÜG
Sanctioning statute
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Substantive law
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Bafin hat gegenüber der UniCredit S.p.A. angeordnet, unsachliche Werbung im Zusammenhang mit dem Übernahmeverfahren der Commerzbank AG zu unterlassen.

Die UniCredit S.p.A. hatte als Bieterin im Übernahmeverfahren Werbeanzeigen in reißerischer und unsachlicher Aufmachung in den sozialen Medien veröffentlicht. Diese enthielten Mutmaßungen zur wirtschaftlichen Lage der Commerzbank AG. Die Anzeigen waren innerhalb der gesamten Europäischen Union abrufbar. Inzwischen sind sie jedoch nicht mehr aktiv. Mit dieser Anordnung macht die Bafin von ihren Befugnissen aus § 28 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes Gebrauch. Sie begegnet damit Missständen im laufenden Übernahmeverfahren und schafft darüber hinaus Klarheit über die Grenzen von zulässiger Werbung im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten.

Zum Hintergrund:

Die Bafin beaufsichtigt Übernahmeprozesse und öffentliche Angebote nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Dabei wirkt sie Missständen entgegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Wertpapiermarkt bewirken können. Sie kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 28 WpÜG ist die Bafin dazu ermächtigt, bestimmte Arten von Werbung im Zusammenhang mit öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren zu untersagen, sofern dadurch Missstände entstehen können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine korrekte und sachliche Information der Marktteilnehmer nicht mehr sichergestellt scheint. Unsachliche Äußerungen, die Verbreitung irreführender Analysen und Prognosen sowie Werbung, die mehr auf die Suggestivkraft der Aussagen als auf deren wirtschaftlichen Kern abstellt, sind in Übernahmeverfahren nicht erlaubt. Die Anordnung der Bafin kann sich auf die Beseitigung bereits eingetretener Missstände sowie auf die Verhinderung künftiger Missstände durch Werbemaßnahmen beziehen.

Die Vorschrift soll sicherstellen, dass Anlegerinnen und Anleger nicht durch unklare oder irreführende Werbung getäuscht werden. Alle Marktteilnehmende müssen gleichen und fairen Zugang zu korrekten Informationen haben.

Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen die Anordnung droht dem Unternehmen ein Bußgeld.

Die Maßnahme der Bafin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig. Deren Veröffentlichung erfolgt nach den Regeln des § 44 WpÜG.


Maßnahme

UniCredit S.p.A.: Bafin untersagt künftige unsachliche Werbeanzeigen

Die Bafin hat mit Bescheid vom 24. April 2026 der UniCredit S.p.A., Mailand, die Veröffentlichung von unsachlichen Werbeanzeigen in Bezug auf die Commerzbank AG, Frankfurt am Main, untersagt.

Die Untersagung erfolgte auf Grundlage von § 28 WpÜG.

Die UniCredit S.p.A., Mailand, hatte am 21. April 2026 drei Werbeanzeigen in den von der Meta Platforms, Inc. betriebenen sozialen Netzwerken veröffentlicht. Diese Werbeanzeigen waren geeignet, die Entscheidung der Aktionäre der Commerzbank AG im Zusammenhang mit dem am 16. März 2026 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angekündigten Übernahmeangebot zu beeinflussen.

Der Bescheid der Bafin ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

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