UmweltBank AG: BaFin setzt Geldbußen fest

Fine
Entity
UmweltBank AG
Published
17 Apr 2025
Incident Period
2020, 2021, 2022, 2023
Decision date
3 Apr 2025
Final
–
Penalty
€520,000
Legal Section
§ 81 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 3. April 2025 Geldbußen in Höhe von 520.000 Euro gegen die UmweltBank AG festgesetzt. Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre Mängel in der WpHG - Compliance -Funktion aufgewiesen und damit gegen Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Eine angemessen ausgestattete Compliance -Funktion nimmt eine Schlüsselrolle bei der Einhaltung regulatorischer Vorgaben und dem Schutz von Kundeninteressen ein.

In den Jahren 2020 bis 2023 war die WpHG - Compliance -Funktion der UmweltBank AG personell nicht ausreichend ausgestattet. Zudem wurde der Compliance -Bericht für das Jahr 2021/2022 der Geschäftsleitung nicht vollständig zur Verfügung gestellt. Aufgrund dieser erheblichen Mängel hat die BaFin Geldbußen festgesetzt

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Zum Hintergrund:

Wertpapierdienstleistungsunternehmen und ihre Beschäftigten müssen alle für sie geltenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen. Eine zentrale Rolle spielt hierbei die Compliance -Funktion, insbesondere deren angemessene personelle Ausstattung. Hierfür zu sorgen, ist eine der Aufgaben der Geschäftsleiter. Denn der Geschäftsleitung obliegt es, eine angemessene Organisation, einschließlich der hierfür erforderlichen Mittel, festzulegen, umzusetzen und zu überwachen. Das ist in § 81 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a WpHG geregelt.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss ferner sicherstellen, dass die Geschäftsleitung einen angemessenen Zugang zu den Informationen und Dokumenten hat, die für die Beaufsichtigung und Überwachung von Organisationspflichten erforderlich sind. Zentral hierfür ist eine vollständige und umfassende Berichterstattung der Kontrollfunktionen wie der Compliance -Funktion. Diese versetzen die Geschäftsleitung in die Lage, die notwendigen Schritte zu ergreifen, um die Einhaltung der regulatorischen Anforderungen sicherzustellen. Das ist in § 81 Absatz 3 Wertpapierhandelsgesetz geregelt.

Wenn das Unternehmen gegen Organisationspflichten des WpHG verstößt, kann die BaFin dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt jeweils maximal fünf Millionen Euro oder bis zu zehn Prozent des Gesamtumsatzes.


Maßnahme

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 3. April 2025 Geldbußen in Höhe von 520.000 Euro gegen die UmweltBank AG festgesetzt.

Der Sanktion lagen Verstöße gegen § 81 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 80 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in Verbindung mit Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie § 81 Absatz 3 WpHG zugrunde.

Die UmweltBank AG hatte die Compliance -Funktion in den Jahren 2020 bis 2023 personell nicht ausreichend ausgestattet.

Die UmweltBank AG hatte den Geschäftsleitern den Compliance -Bericht für das Jahr 2021/2022 nicht vollständig zur Verfügung gestellt.

Aktualisierung (25.04.2025):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

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