BaFin verwarnt Geschäftsleiter

Warning
Entity
Anonymous
Published
23 Jan 2025
Incident Period
–
Decision date
18 Dec 2024
Final
21 Jan 2025
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes verwarnt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation.

Der Bescheid ist bestandskräftig.

Zum Hintergrund

Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll nämlich gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter sind für die Einhaltung dieser Regelungen durch das Institut nach § 25a Abs. 1 Satz 2 KWG verantwortlich.

Erbringt ein Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitut Wertpapierdienstleistungen bzw. Wertpapiernebendienstleistungen hat es zudem die Vorschriften des 11. Abschnitts des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) einzuhalten. Zentral ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zum Zwecke der Einhaltung der Verhaltenspflichten im Umgang mit den Kundinnen und Kunden. Wie das zu geschehen hat, regelt § 80 WpHG. Von großer Bedeutung dafür ist eine wirksame Compliance -Funktion.

Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter haben nach § 81 WpHG dafür zu sorgen, dass alles Notwendige vorhanden ist, um Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Dazu zählen nach Absatz 1 Nr. 1 a) und b) die hierfür erforderlichen Regelungen, Mittel und entsprechend qualifiziertes Personal.

Die Geschäftsorganisation und insbesondere das Risikomanagement war im konkreten Fall Gegenstand von angeordneten Prüfungen der BaFin, die Verstöße des betreffenden Instituts aufgezeigt hatten.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.

Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Geschäftsleiter: BaFin spricht Verwarnung aus

Die BaFin hat mit Schreiben vom 18. Dezember 2024 einen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts wegen Verstößen gegen § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 81 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verwarnt.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.

Der Bescheid ist seit dem 21. Januar 2025 bestandskräftig.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

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