Gateway Real Estate AG: Fehlerbekanntmachung für den verkürzten Abschluss zum 30. Juni 2023

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
Gateway Real Estate AG
Published
9 Jan 2025
Incident Period
2023
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der verkürzte Abschluss der Gateway Real Estate AG zum 30. Juni 2023 fehlerhaft ist.

Die Gateway Real Estate AG hat in der Bilanz zum 30. Juni 2023 eine als Finanzinvestition im Sinne des International Accounting Standards (IAS) 40 gehaltene Liegenschaft zu hoch bewertet.

Bei der Bewertung der Liegenschaft mit einem beizulegenden Zeitwert von 141,5 Millionen Euro wurden erwartete Zuwendungen der öffentlichen Hand in Höhe von rund 46,7 Millionen Euro werterhöhend erfasst. Marktteilnehmer hätten den Erhalt der Zuwendungen nicht berücksichtigt, da zum Bilanzstichtag im Hinblick auf die Förderbedingungen keine Umstände vorlagen, die eine Zuwendungsgewährung konkret erwarten ließen.

In den Vergleichsbeträgen zum 31. Dezember 2022 wurde die Liegenschaft aufgrund der Berücksichtigung von Zuwendungen ebenfalls zu hoch bewertet.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin neben Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten auch verkürzte Abschlüsse und Zwischenlageberichte. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der veröffentlichte verkürzte Abschluss zum 30. Juni 2023 der Gateway Real Estate AG, Frankfurt am Main, (Unternehmen) gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

Das Unternehmen hat in der Bilanz zum 30. Juni 2023 bei der Bewertung einer als Finanzinvestition gehaltenen Liegenschaft, die mit einem beizulegenden Zeitwert von 141,5 Millionen Euro bewertet wurde, erwartete Zuwendungen der öffentlichen Hand in Höhe von rund 46,7 Millionen Euro werterhöhend erfasst, obgleich Marktteilnehmer den Erhalt der Zuwendungen nicht berücksichtigt hätten. Deswegen wurde diese Liegenschaft zum 30. Juni 2023 zu hoch bewertet. In den Vergleichsbeträgen zum Ende des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres (31. Dezember 2022) wurde die Liegenschaft aufgrund einer entsprechenden Berücksichtigung der oben genannten Zuwendungen gleichfalls zu hoch bewertet.

Dies verstößt gegen International Accounting Standard (IAS) 40.33 und 40.40, International Financial Reporting Standard (IFRS) 13.22 und 13.69 Satz 1 in Verbindung mit IAS 8.42. Bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie nach IAS 40.33 und 40.40, IFRS 13.22 und 13.69 Satz 1 hat ein Unternehmen Inputfaktoren so zu wählen, dass sie denjenigen Merkmalen des Vermögenswerts entsprechen, die Marktteilnehmer berücksichtigen würden. Diese Vorgabe ist hinsichtlich der Zuwendungen der öffentlichen Hand nicht erfüllt, da zum Bilanzstichtag im Hinblick auf die Förderbedingungen keine Umstände vorlagen, welche eine konkrete Erwartung einer Zuwendungsgewährung rechtfertigen. Überdies hat das Unternehmen einen wesentlichen Fehler aus früheren Perioden nicht gemäß IAS 8.42 durch eine Anpassung der Vergleichsbeträge rückwirkend korrigiert.

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