SPORTTOTAL AG: Fehler im Konzernabschluss

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
SPORTTOTAL AG
Published
6 Dec 2024
Incident Period
2022
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss der SPORTTOTAL AG zum Stichtag 31. Dezember 2022 fehlerhaft ist.

Die SPORTTOTAL AG hat das stillgelegte Reise- und Fahrveranstaltungsgeschäft „Porsche Experience“ nicht als aufgegebenen Geschäftsbereich ausgewiesen. Dadurch wurde in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung das Ergebnis des aufgegebenen Geschäftsbereichs in Höhe von 0,4 Millionen Euro nicht gesondert angegeben. Dieser Betrag ergibt sich aus Umsatzerlösen in Höhe von 17,9 Millionen Euro und den davon abzuziehenden Aufwendungen in Höhe von 17,5 Millionen Euro.

Zudem fehlt die Angabe der Netto-Cashflows in Höhe von 3,2 Millionen Euro, die der laufenden Geschäftstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereichs zuzurechnen sind.

Darüber hinaus fehlte im Konzernanhang eine Fälligkeitsanalyse für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten und für Leasingverbindlichkeiten. Diese Fälligkeitsanalyse muss die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellen.

Die SPORTTOTAL AG hat zudem versäumt, für immaterielle Vermögenswerte der Einheit „Segment DIGITAL“ in Höhe von 5,3 Millionen Euro den erzielbaren Betrag zu schätzen. Dies wäre erforderlich gewesen, da Anhaltspunkte vorlagen, die auf eine Wertminderung hindeuteten. Denn die betrieblichen Verluste der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Segment DIGITAL“ waren seit dem Geschäftsjahr 2019 signifikant höher als nach den Planungen für das jeweilige Geschäftsjahr.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und die zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese. Diese Transparenz soll das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern stärken. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

SPORTTOTAL AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2022

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss der in Köln ansässigen SPORTTOTAL AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung der BaFin erfolgt aufgrund § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz.

1. Das stillgelegte Reise- und Fahrveranstaltungsgeschäft unter der Bezeichnung „Porsche Experience“ wurde nicht als aufgegebener Geschäftsbereich ausgewiesen:

a) Dadurch wurde in der Konzern-Gesamtergebnisrechnung das Ergebnis des aufgegebenen Geschäftsbereichs in Höhe von 0,4 Millionen Euro nicht gesondert angegeben. Dieser Betrag ergibt sich aus Umsatzerlösen in Höhe von 17,9 Millionen Euro und den davon abzuziehenden Aufwendungen in Höhe von 17,5 Millionen Euro.

Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standard (IFRS) 5.13 in Verbindung mit IFRS 5.33 (a) (i), wonach für einen aufgegebenen Geschäftsbereich ein gesonderter Betrag in der Gesamtergebnisrechnung anzugeben ist, welcher dem Gewinn oder Verlust nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs entspricht.

b) Weiter fehlt die Angabe der Netto-Cashflows in Höhe von 3,2 Millionen Euro, die der laufenden Geschäftstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereichs zuzurechnen sind. Diese Angabe war entweder im Konzernabschluss oder im Konzernanhang zu machen.

Dies verstößt gegen IFRS 5.13 in Verbindung mit IFRS 5.33 (c), wonach für einen aufgegebenen Geschäftsbereich die Netto-Cashflows, die der laufenden Geschäftstätigkeit des aufgegebenen Geschäftsbereichs zuzurechnen sind, im Konzernabschluss oder im Konzernanhang angegeben werden müssen.

2. Im Konzernanhang fehlt eine Fälligkeitsanalyse für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten und für Leasingverbindlichkeiten, welche die verbleibenden vertraglichen Restlaufzeiten darstellt. Dies verstößt für nicht derivative finanzielle Verbindlichkeiten gegen IFRS 7.39 (a) und für Leasingverbindlichkeiten gegen IFRS 16.58 in Verbindung mit IFRS 7.39 (a), wonach eine solche Fälligkeitsanalyse zu erstellen ist.

3. Das Unternehmen hat es unterlassen, für immaterielle Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Segment DIGITAL“ in Höhe von 5,3 Millionen Euro den erzielbaren Betrag zu schätzen. Dies verstößt gegen IAS 36.9 in Verbindung mit IAS 36.12 (g),.14 (b). Danach ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten aus dem internen Berichtswesen, die auf eine Wertminderung hindeuten, der erzielbare Betrag zu schätzen. Derartige Anhaltspunkte lagen vor, da die betrieblichen Verluste der zahlungsmittelgenerierenden Einheit „Segment DIGITAL“ seit dem Geschäftsjahr 2019 signifikant höher waren als nach den Planungen für das jeweilige Geschäftsjahr.

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