NORDWEST Handel AG: Fehler im IFRS-Konzernabschluss

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
NORDWEST Handel AG
Published
25 Nov 2024
Incident Period
2022
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

NORDWEST Handel AG: Fehler im IFRS -Konzernabschluss

Die Finanzaufsicht BaFin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss der NORDWEST Handel AG nach internationalen Rechnungslegungsstandards (International Financial Reporting Standards – kurz IFRS) zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 fehlerhaft ist.

Die NORDWEST Handel AG hat in ihrer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse ausgewiesen, die ihr als geschäftsvermittelnde Agentin nicht zustanden. Ebenso hätte sie die zugehörigen Materialaufwendungen nicht ausweisen dürfen. Stattdessen hätte sie nur den geringeren Aufschlag auf die vermittelten Geschäfte als Umsatz für ihre Agententätigkeit ausweisen dürfen. Dies hätte sich nicht auf das Gesamtergebnis aus diesen Geschäften ausgewirkt.

Zudem hätte die NORDWEST Handel AG in den Erläuterungen des Konzernanhangs die Erlösschmälerungen für „Skonto und Umsatzrückvergütungen“, die sie ihren Fachhandelspartnern gewährte, den entsprechenden Umsatzkategorien nach Geschäftsart verursachungsgerecht zuordnen müssen.

Rechtsgrundlagen der BaFin

Die BaFin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die BaFin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Mit der Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 WpHG macht sie den festgestellten Fehler dem Kapitalmarkt bekannt. Damit soll dieser über aufgetretene Rechnungslegungsverstöße informiert und so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern gestärkt werden.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2022 der NORDWEST Handel AG, Dortmund, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG.

Es wird festgestellt, dass der offengelegte Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2022 der NORDWEST Handel AG, Dortmund, gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG fehlerhaft ist:

1. In der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sind die Umsatzerlöse und der Materialaufwand für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr um einen Betrag in Höhe von rund 630 Millionen Euro zu hoch ausgewiesen, da die NORDWEST Handel AG im Streckengeschäft als Umsatzerlöse stets die Gesamtgegenleistungen erfasste, die im Austausch für die Übertragung spezifischer Stahlwaren erwartet wurden, obwohl die NORDWEST Handel AG jeweils nicht als Prinzipal, sondern als Agent auftrat. Die Leistungsverpflichtungen der NORDWEST Handel AG bestanden darin, Lieferungen von Stahlwaren unmittelbar von Lieferanten an Fachhandelspartner in die Wege zu leiten, ohne dass die NORDWEST Handel AG vor Übergang der Stahlwaren auf die Fachhandelspartner über die Waren verfügen konnte.

Dies verstößt gegen International Financial Reporting Standards (IFRS) 15.31 in Verbindung mit IFRS 15.B36, IFRS 15.B34, IFRS 15.B34A Buchstabe b, IFRS 15.33 und IFRS 15.B37. Danach hat ein Unternehmen Umsatzerlöse zu erfassen, wenn es durch Übertragung eines zugesagten Vermögenswertes auf einen Kunden eine Leistungsverpflichtung erfüllt. Als Umsatzerlöse erfasst ein Unternehmen, das als Agent auftritt, lediglich die Gebühren oder Provisionen, die es im Austausch für die Beauftragung der anderen Partei mit den Lieferungen der speziellen Güter erwartet. Entsprechend ist Materialaufwand nicht zu erfassen.

2. Im Konzernanhang sind die aufgeschlüsselten Kategorien der erfassten Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden jeweils zu hoch ausgewiesen, da negative variable Gegenleistungen aus „Skonto und Umsatzrückvergütungen“ in Höhe von insgesamt rund 84 Millionen Euro nicht als Teil des jeweiligen Transaktionspreises abgezogen, sondern stattdessen mit der Gesamtsumme der variablen Gegenleistungen aus allen Umsatzkategorien verrechnet worden sind.

Dies verstößt gegen IFRS 15.47, IFRS 15.48 und IFRS 15.51 in Verbindung mit IFRS 15.114. Danach hat ein Unternehmen die erfassten Umsatzerlöse aus Verträgen mit Kunden in Kategorien aufzuschlüsseln, die den Einfluss wirtschaftlicher Faktoren auf die Art der Erlöse widerspiegeln. Die variablen Komponenten der jeweils vertraglich zugesagten Gegenleistung wie Skonti, Rabatte und Rückerstattungen sind bei der Feststellung des Transaktionspreises des jeweiligen Kundenvertrags zu berücksichtigen. Die von der NORDWEST Handel AG ohne Berücksichtigung der dazugehörigen Gegenleistungen aus „Skonto und Umsatzrückvergütungen“ ausgewiesenen Kategorien spiegeln den Einfluss wirtschaftlicher Faktoren auf die Art der Erlöse nicht wider.

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