Solaris SE: BaFin ordnet Beseitigung von Mängeln in Geldwäscheprävention und Risikomanagement an

Remediation orderSpecial commissioner AML Reporting
Entity
Solaris SE
Published
12 Jul 2024
Incident Period
2020, 2022, 2023
Decision date
29 May 2024
Final
6 Jul 2024
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat angeordnet, dass die Solaris SE Mängel beseitigen muss. Mehrere Prüfungen hatten Defizite in der Geldwäscheprävention, im Meldewesen, im Auslagerungsmanagement und in der IT ergeben.

Die BaFin hat Fristen festgelegt, innerhalb deren die Solaris SE die unterschiedlichen Mängel umfassend abarbeiten muss. Für den Fall, dass das Institut die Fristen nicht einhält, hat die BaFin ihm ein Zwangsgeld angedroht.

Die Maßnahme betrifft einen Teil der Mängel, die bei einer Sonderprüfung im Jahr 2020 festgestellt worden waren. Obwohl die BaFin bereits 2022 angeordnet hatte, dass die Solaris SE diese Mängel beheben soll, bestehen sie teilweise fort. Die aktuelle Maßnahme der BaFin betrifft außerdem Mängel, die bei weiteren Prüfungen in den Jahren 2022 und 2023 und im Rahmen des Überwachungsmandats des Sonderbeauftragten festgestellt wurden.

Darüber hinaus hat die BaFin das Mandat des Sonderbeauftragten verlängert, den sie am 16. Dezember 2022 bestellt hatte. Er überwacht auch künftig, dass das Institut alle angeordneten Maßnahmen umsetzt und die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation wiederherstellt.

Die Maßnahmen – also die Anordnung der Mängelbeseitigung und die Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten – sind seit dem 6. Juli 2024 bestandskräftig.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen und betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten einhalten. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Wesentliche Teile der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation sind eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen sowie ein entsprechend ausgestaltetes Risikomanagement.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt und hierfür Fristen setzen. Sie kann außerdem einen Sonderbeauftragten bestellen und mit der Überwachung der Mängelabarbeitung beauftragen. Grundlage hierfür ist § 45c Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummern 5 und 6 KWG. Von beidem hat die BaFin Gebrauch gemacht.


Maßnahme

BaFin ordnet umfassende Mängelabarbeitung an und verlängert Sonderbeauftragtenmandat.

Die BaFin hat gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) und § 51 Absatz 2 Satz 1 und 2 Geldwäschegesetz (GwG) bei der Solaris SE am 29. Mai 2024 die Beseitigung der Mängel aus verschiedenen, bei dem Institut durchgeführten Prüfungen angeordnet. Für die Beseitigung der einzelnen Mängel hat die BaFin individuelle Fristen festgelegt und für den Fall der Nichteinhaltung jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes angedroht. Der von der BaFin mit Bescheid vom 16. Dezember 2022 bestellte Sonderbeauftragte überwacht auch weiterhin die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen. Zu diesem Zweck wurde sein Mandat verlängert.

Die Maßnahmen sind seit dem 6. Juli 2024 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG und § 57 Absatz 1 GwG.

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