Grenke AG: BaFin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation an
- Entity
- Grenke AG
- Published
- 7 Jun 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 20 Feb 2024
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Grenke AG muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG) ist. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung, die aufgrund von Fragestellungen aus dem laufenden Aufsichtsbetrieb heraus im Wesentlichen im dritten Quartal 2023 durchgeführt wurde, hatte ergeben, dass die Grenke AG die Vorgaben des KWG in Teilbereichen nicht vollumfänglich erfüllte. Betroffen waren die gruppenweite Geschäfts- und Risikostrategie, das Risikoklassifizierungsverfahren, die Messung der Adressenausfallrisiken sowie Prozesse zur Kreditgewährung und -bearbeitungskontrolle.
Zudem hat die Grenke AG der Aufsicht laufend über den Stand der Mängelbereinigung zu berichten.
Der Bescheid ist am 20. Februar 2024 ergangen und inzwischen bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Institute und Gruppen die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.
Das heißt unter anderem: Institute und Gruppen müssen über eine angemessene gruppenweite Risikosteuerung verfügen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts oder einer Gruppe Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die BaFin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Dies hat sie im vorliegenden Fall bei der GRENKE AG getan.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20. Februar 2024 gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG) gegenüber der Grenke AG Anordnungen getroffen, um die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation der Grenke AG gemäß § 25a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG sicherzustellen.
Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG verstoßen. Nach den Ergebnissen einer Sonderprüfung war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG bei der Grenke AG in den Bereichen gruppenweite Geschäfts- und Risikostrategie, Risikoklassifizierungsverfahren, Messung der Adressenausfallrisiken sowie bezgl. der Prozesse zur Kreditgewährung und -bearbeitungskontrolle nicht gegeben.
Die Maßnahme ist bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b Absatz 1 KWG.
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