Oldenburgische Landesbank AG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel und Mängelbeseitigung an
- Entity
- Oldenburgische Landesbank AG
- Published
- 29 May 2024
- Incident Period
- 2023
- Decision date
- 30 Jan 2024
- Final
- 15 Mar 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Oldenburgische Landesbank AG muss ihre Eigenmittel erhöhen und Mängel in ihrem Kreditgeschäft und in ihrem Wertpapiergeschäft beseitigen. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung im Jahr 2023 hatte ergeben, dass die Bank die Vorgaben des Kreditwesengesetzes nicht erfüllte. Außerdem hat eine weitere Sonderprüfung in den Jahren 2022 und 2023 ergeben, dass die Organisation ihres Wertpapiergeschäfts mangelhaft war.
Im Kreditgeschäft waren Prozesse im Geschäftsbereich Acquisition Finance betroffen. Die Oldenburgische Landesbank AG verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25 a Absatz 1 Kreditwesengesetzes (KWG).
Im Wertpapiergeschäft fehlten Strategien und Verfahren im Kontrollumfeld, die aufgrund der Art und des Umfangs des Wertpapiergeschäfts angemessen gewesen wären, um Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben zu begrenzen.
Die Bescheide der BaFin sind bestandskräftig.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG mit Bescheid vom 30. Januar 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Compliance im Wertpapiergeschäft
Wertpapierfirmen müssen Maßnahmen und Verfahren einführen, die das Risiko einer Missachtung von Vorschriften beschränken. Die Compliance -Beauftragten von Instituten müssen diese Maßnahmen und Verfahren überwachen. Wird ein Geschäftsmodell vielfältiger oder komplexer, muss ein Institut sein Kontrollumfeld entsprechend anpassen.
Die Veröffentlichung von Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG und in § 126 Wertpapierhandelsgesetz.
Maßnahme
Die BaFin hat am 30. Januar 2024 gegenüber der Oldenburgischen Landesbank AG gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes (KWG) zusätzliche Eigenmittelanforderungen angeordnet. Außerdem muss die Bank Mängel an der Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und weitere Mängel in der Organisation des Wertpapiergeschäfts beseitigen.
Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG verstoßen. Nach einer vorgenommenen Sonderprüfung im Jahr 2023 war die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne von § 25a Absatz 1 KWG bei der Oldenburgischen Landesbank AG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben. Eine andere in den Jahren 2022 und 2023 durchgeführte Sonderprüfung nach § 88 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) deckte weitere Verstöße gegen die Organisationspflichten nach §§ 80, 81 WpHG sowie nach den Artikeln 21, 22, 25 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 auf.
Die Maßnahmen sind seit dem 15. März 2024 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG und § 126 WpHG.
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