Nomura Financial Products Europe GmbH: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an
- Entity
- Nomura Financial Products Europe GmbH
- Published
- 23 May 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 17 May 2024
- Final
- 17 May 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Nomura Financial Products Europe GmbH muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass das Finanzinstitut die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) nicht erfüllte.
Betroffen waren vor allem die Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie die Erfassung und Steuerung von operationellen Risiken. Die Nomura Financial Products Europe GmbH verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25a Absatz 1 KWG.
Der Bescheid der BaFin ist seit dem 17. Mai 2024 bestandskräftig.
Zum Hintergrund Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Wertpapierinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, wird im Fall der Nomura Financial Products Europe GmbH geregelt von § 4 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) in Verbindung mit § 25a Absatz 1 KWG. Denn bei der Nomura Financial Products Europe GmbH handelt es sich um ein „großes Wertpapierinstitut“ im Sinne des WpIG. Bei solchen Instituten werden zudem einige der Vorgaben des KWG angewendet.
Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Wertpapierinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Wertpapierinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Die BaFin sieht sich jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Nomura Financial Products Europe GmbH mit Bescheid vom 17. Mai 2024 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Die Veröffentlichung einer solchen Maßnahme erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 17. Mai 2024 gegenüber der Nomura Financial Products Europe GmbH (Einzelinstitut) zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetzes (KWG) angeordnet.
Eine Sonderprüfung im Jahr 2023 hatte ergeben, dass die Anforderung an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a KWG bei dem Institut nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.
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