BaFin verwarnt Geschäftsleiter
- Entity
- Anonymous
- Published
- 11 Apr 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 5 Feb 2024
- Final
- 6 Mar 2024
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht BaFin hat einen Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes verwarnt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation.
Der Bescheid ist bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll nämlich gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Das Risikomanagement war im konkreten Fall Gegenstand einer angeordneten Prüfung der BaFin.
Paragraph 81 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verpflichtet Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dafür zu sorgen, dass alles Notwendige vorhanden ist, um Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ordnungsgemäß zu erbringen. Dazu zählen die hierfür erforderlichen Regelungen und Mittel.
Diese Pflicht ist in Absatz 1 Nr. 1 a) geregelt. Sie bezieht sich insbesondere auf § 80 WpHG. Hier geht es auch um die Compliance -Funktion, Interne Revision und Beschwerdemanagement.
Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.
Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die BaFin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Bekanntmachung: Geschäftsleiter – BaFin spricht Verwarnung aus
Die BaFin hat am 5. Februar 2024 einen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts wegen Verstößen gegen § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) und § 81 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 80 Absatz 1 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (WpHG) verwarnt.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.
Der Bescheid ist seit dem 6. März 2024 bestandskräftig.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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