UmweltBank AG: BaFin bestellt Sonderbeauftragten

Special commissionerRemediation order
Entity
UmweltBank AG
Published
4 Mar 2024
Incident Period
–
Decision date
26 Feb 2024
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 45c Abs. 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 26. Februar 2024 einen Sonderbeauftragten für die UmweltBank bestellt. Er soll überwachen, dass das Institut eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellt.

Daneben muss die UmweltBank AG unverzüglich Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Verhaltens- und Organisationspflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG, 11. Abschnitt) einzuhalten. Hier hat das Institut Defizite.

Bereits am 14. Juni 2023 hatte die BaFin angeordnet, dass die UmweltBank AG ihre ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherstellen muss.

Die Bescheide sind bestandskräftig.

Zum Hintergrund:

Nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss ein Institut über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der vom Institut zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen und der betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten gewährleistet. Eine Sonderprüfung im Jahr 2022 hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die geprüften Prozesse des Kreditgeschäfts und die Interne Revision, woraufhin die BaFin am 14. Juni 2023 angeordnet hat, dass die UmweltBank AG eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherstellen muss.

Der 11. Abschnitt WpHG umfasst Verhaltens- und Organisationspflichten, die Kreditinstitute als Wertpapierdienstleistungsunternehmen erfüllen müssen. Zentral ist die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation. Wie das zu geschehen hat, regelt § 80 WpHG. Von großer Bedeutung dafür ist eine permanente, wirksame und unabhängige Compliance-Funktion.

Die Verhaltenspflichten betreffen den Umgang der Banken mit ihren Kundinnen und Kunden. So müssen beispielsweise alle Informationen, die Banken ihren Kundinnen und Kunden zugänglich machen, redlich und eindeutig sein und dürfen nicht in die Irre führen. Dies betrifft auch die Werbung der Banken. Geregelt ist dies in § 63 Absatz 6 WpHG. Zudem dürfen Banken nur unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen – das sind Zahlungen Dritter an die Bank – annehmen (§ 70 WpHG). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen müssen die Banken ordnungsgemäß dokumentieren.

Der Sonderbeauftragte überwacht, ob das Institut bei der Umsetzung der Maßnahmen Fortschritte macht, und berichtet hierüber an die BaFin.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 126 Absatz 1 WpHG und § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 14. Juni 2023 gegenüber der UmweltBank AG angeordnet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 2 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Diese Anordnung hat die BaFin bereits am 1. August 2023 auf ihrer Website veröffentlicht. Des Weiteren hat die BaFin nunmehr mit Bescheid vom 26. Februar 2024 angeordnet, dass gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 und 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) das Institut unverzüglich Vorkehrungen und Maßnahmen trifft, um die Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften des 11. Abschnitts des WpHG herzustellen und fortlaufend sicherzustellen: § 63 Absatz 6 WpHG in Verbindung mit Artikel 44 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (DelVO), § 70 Absatz 1 Satz 2 WpHG, § 80 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit den Bestimmungen zur Organisation der Wertpapierdienstleistungsunternehmen in den Artikeln 22, 24 und 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 (DelVO), § 80 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 4 WpHG.

Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, hat die BaFin am 26. Februar 2024 einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 KWG bestellt.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 126 Absatz 1 WpHG und § 60b Absatz 1 KWG.

Related

Check UmweltBank AG in the BaFin institution register →

Only BaFin-authorised institutions appear in this register — issuers and listed companies may not be listed.

Search UmweltBank AG in the ESMA sanctions register →

EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

📋 Track EU financial regulation continuously

Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.

14-day free trial. No credit card required.