Geldwäscheprävention: BaFin droht Zwangsgeld bei fehlender Mängelbeseitigung an
- Entity
- Deutsche Bank AG
- Published
- 15 Feb 2024
- Incident Period
- –
- Decision date
- 21 Nov 2023
- Final
- 29 Dec 2023
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG
- Sanctioning statute
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
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Original notice text (German)
Meldung
Die BaFin hat am 21. November 2023 gegenüber der Deutsche Bank AG zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Datenverarbeitungssysteme zur Überwachung von Transaktionen angeordnet. Der Bescheid ist seit dem 29. Dezember 2023 rechtskräftig.
Für den Fall der Nichterfüllung hat die BaFin Zwangsgelder angedroht. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG).
Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, verlängert die BaFin das Mandat des mit Bescheid vom 21. September 2018 bestellten Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 KWG bis zum 30. Oktober 2024. Der Sonderbeauftragte soll weiterhin über den Umsetzungsfortschritt berichten und diesen bewerten.
Zum Hintergrund:
Kreditinstitute sind verpflichtet Datenverarbeitungssysteme zu betreiben, um Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen im Zahlungsverkehr zu erkennen (sogenanntes „Transaktionsmonitoring“), die aufgrund des Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verdächtig erscheinen. Diese Systeme sind fortlaufend zu aktualisieren, um ihre Funktionsfähigkeit zu gewährleisten.
Das systematische Aufspüren verdächtiger Transaktionen durch Kreditinstitute ist erforderlich, um relevante Transaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden zu können.
Der Sonderbeauftragte ist eine Maßnahme der BaFin, um die Erfüllung Ihrer Anordnungen sicherzustellen. Er prüft die Umsetzung der Maßnahmen im Institut und berichtet hierüber an die BaFin.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegenüber der Deutsche Bank AG mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. Dezember 2023 auf Grundlage des § 51 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) in Verbindung mit § 25h Absatz 5 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) spezifische Maßnahmen zur Verbesserung der Datenverarbeitungssysteme zur Überwachung von Transaktionen angeordnet.
Das Mandat des mit Bescheid vom 21. September 2018 bestellten Sonderbeauftragten gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 KWG wurde verlängert.
Source
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