VITA 34 AG: Fehlerbekanntmachung für den Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2020

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
VITA 34 AG
Published
21 Mar 2022
Incident Period
2020
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Bekanntmachung nach § 109 Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2020 der VITA 34 AG, Leipzig, fehlerhaft ist:

Im Rahmen einer Fehlerkorrektur wurden im Konzernabschluss zum 31.12.2020 die Transaktionspreisallokationen aus Mehrkomponentengeschäften des Geschäftsjahres 2019 rückwirkend angepasst (niedrigerer Erlösanteil auf die zu Vertragsbeginn als Umsatz zu erfassende Leistungsverpflichtung „Erstellung eines Stammzellendepots“ und höherer Erlösanteil auf die zunächst als Vertragsverbindlichkeit abzugrenzende Leistungsverpflichtung „künftige Lagerung über 25 bzw. 50 Jahre“). Trotz dieser Anpassungen sind aus folgenden Gründen in der Konzernbilanz zum 31.12.2020 die Vertragsverbindlichkeiten (15,1 Mio. €; 26% der Bilanzsumme) aus künftig zu erfüllenden Leistungsverpflichtungen weiterhin deutlich zu niedrig und das Eigenkapital deutlich zu hoch ausgewiesen:

Auch in den Geschäftsjahren vor 2019 waren die Transaktionspreisallokationen auf die Leistungsverpflichtungen fehlerhaft. Die Beschränkung der Fehlerkorrektur auf das Geschäftsjahr 2019 verstößt gegen IAS 8.42, wonach wesentliche Fehler aus allen früheren Perioden rückwirkend zu korrigieren sind. Eine Undurchführbarkeit der Korrekturen für Geschäftsperioden vor 2019 lag nicht vor.

Auch nach den vorgenommenen Anpassungen verstößt die Aufteilung der Transaktionspreise nach dem „Expected-cost-plus-a-margin“-Ansatz noch gegen IFRS 15.74 in Verbindung mit IFRS 15.79 (b), weil die Kosten für das Vorhalten einer Insolvenzausfallversicherung für den Zeitraum der Lagerung der Stammzellendepots bei der Bestimmung der relativen Einzelveräußerungspreise der einzelnen Leistungsverpflichtungen nicht einbezogen wurden.

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