Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg: Bafin hebt Erlaubnis auf und ordnet Abwicklung an
- Entity
- Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg
- Published
- 22 Oct 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 5 Nov 2025
- Final
- 8 Dec 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 35 Abs. 2 Nr. 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg die Erlaubnis entzogen. Damit darf das Institut keine Bankgeschäfte mehr betreiben. Die Bafin hat zudem die Abwicklung der Bank angeordnet.
Die Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg verfügte seit dem 1. Januar 1962 über eine Bankerlaubnis. Aufgrund dieser Lizenz war es dem Institut erlaubt, in Deutschland über ihre Filialen in Hamburg und Frankfurt am Main Bankgeschäfte zu betreiben.
Die Bafin hat der Bank am 5. November 2025 die Erlaubnis entzogen, weil verschiedene Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr erfüllt waren: Die Bank hatte nachhaltig gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen und war nicht in der Lage, festgestellte Verstöße zu beheben. So wurden bei einer Sonderprüfung im Jahr 2023 zahlreiche gravierende Mängel im Bereich der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Kreditwesengesetz (KWG) festgestellt. Hinzu kam, dass die Bank länger als sechs Monate keinen Geschäftsbetrieb mehr ausgeübt hatte.
Da das Institut zudem Sanktionen unterliegt, greift nach § 1b KWG die gesetzliche Vermutung, dass seine Geschäftsleiter als unzuverlässig gelten – unabhängig davon, ob ein persönliches Fehlverhalten vorliegt. Hintergrund dieser Regelung ist der Wille des Gesetzgebers, der Finanzaufsicht gegenüber Personen, die ein sanktioniertes Institut leiten, schnelle und unkomplizierte Eingriffsmöglichkeiten zu eröffnen.
Bafin ordnet Abwicklung an
Mit Bescheid vom 11. Juni 2026 hat die Bafin die Abwicklung der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg angeordnet. Dagegen hatte die Bank zunächst Rechtsmittel eingelegt, diese aber am 23. September 2026 zurückgenommen. Am 30. September 2026 hat das Amtsgericht Hamburg die FUW Treuhand Projekt Management GmbH (Berlin) zum Abwickler für die Bank bestellt.
Das Geschäftsmodell der Bank Saderat Iran war im Wesentlichen auf die Abwicklung und Finanzierung von Iran-bezogenen Exportgeschäften ausgerichtet, insbesondere durch Kontoführung, Zahlungsverkehr, Akkreditivgeschäft, Kreditgeschäft, Bürgschaften und Geldanlagen. Die Bilanzsumme des Instituts belief sich zum 31. Dezember 2025 auf 62,4 Millionen Euro. Die Bank beschäftigte zuletzt 13 Mitarbeitende.
Kein Entschädigungsfall der deutschen Einlagensicherung
Die Aufhebung der Bankerlaubnis hat keine direkten Auswirkungen auf die bestehenden Kundeneinlagen in Höhe von rund 200.000 Euro. Ein Entschädigungsfall liegt derzeit nicht vor. Die Abwicklung der Einlagen erfolgt im Rahmen der Abwicklung der gesamten Zweigniederlassung. Allerdings sind Verfügungen über Guthaben derzeit eingeschränkt, da die Bank den Iran-Sanktionen der Europäischen Union unterliegt. Auszahlungen durch den gerichtlich bestellten Abwickler sind daher nur möglich, wenn das Servicezentrum Finanzsanktionen der Deutschen Bundesbank eine sanktionsrechtliche Genehmigung erteilt.
Zum Hintergrund
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass ein Institut die Erlaubnisvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann sie dem Institut die Erlaubnis entziehen. Zu diesen Voraussetzungen zählen etwa, dass das Institut die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) und des Geldwäschegesetzes (GwG) einhält. Die Geschäftsleiter müssen die zur Leitung des Instituts erforderliche fachliche Eignung haben und zuverlässig sein. Auch muss das Institut den Geschäftsbetrieb tatsächlich ausüben, auf den sich die Erlaubnis bezieht.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis sind § 35 Abs. 2 Nr. 1 KWG, § 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG, § 35 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KWG, § 35 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KWG sowie § 35 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG.
Der Erlaubnisentzug ist seit dem 8. Dezember 2025 bestandskräftig.
Hebt die Bafin die Erlaubnis einer Bank auf, so kann sie bestimmen, dass die Bank abzuwickeln ist. Auf Antrag der Bafin hat das zuständige Amtsgericht einen Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung der Bank berufenen Personen keine Gewähr für die ordnungsmäßige Abwicklung bieten.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abwicklung sowie die gerichtliche Bestellung eines Abwicklers ist § 38 KWG.
Die Anordnung der Abwicklung ist seit dem 15. Juli 2026 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung dieser Maßnahme erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg am 5. November 2025 die Erlaubnis entzogen. Das Institut verfügte seit dem 1. Januar 1962 über die Erlaubnis, Bankgeschäft zu betreiben. Aufgrund dieser Lizenz war es der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg erlaubt, Bank-Geschäft zu betreiben. Die Bank Saderat hat diverse Erlaubnisvoraussetzungen kumulativ nicht mehr erfüllt und darüber hinaus nachhaltig gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes verstoßen. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Erlaubnis sind § 35 Abs. 2 Nr. 1 KWG, § 35 Abs. 2 Nr. 6 KWG, § 35 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 KWG, § 35 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 KWG sowie § 35 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KWG. Der Erlaubnisentzug ist seit dem 8. Dezember 2025 bestandskräftig.
Ferner hat die Bafin mit Bescheid vom 11. Juni 2026 die Abwicklung der Bank Saderat Iran Zweigniederlassung Hamburg angeordnet. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abwicklung ist § 38 KWG. Die Anordnung der Abwicklung ist seit dem 15. Juli 2026 bestandskräftig.
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