Mängel in der Geldwäscheprävention: Bafin verwarnt Geschäftsleiter
- Entity
- Anonymous
- Published
- 20 Oct 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 24 Aug 2026
- Final
- 25 Sept 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 22 Abs. 4 WpIG
- Sanctioning statute
- Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 24. August 2026 zwei Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts verwarnt. Grund waren gravierende und nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation. Konkret betroffen war die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Die Bescheide sind seit dem 25. September 2026 bestandskräftig.
Zum Hintergrund
Wertpapierinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.
Wie dies zu geschehen hat, regelt § § 33 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst auch interne Kontrollverfahren und eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung.
Gegenstand der Bafin -Prüfung waren im konkreten Fall vor allem das Risikomanagement sowie die angemessene und wirksame Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 22 Absatz 4 WpIG.
Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die Bafin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie findet sich in § 57 Geldwäschegesetz.
Maßnahme
Geschäftsleiter: Bafin spricht Verwarnung aus
Die Bafin hat am 24. August 2026 zwei Geschäftsleiter eines Wertpapierinstituts wegen Verstößen gegen § 22 Absatz 4 Wertpapierinstitutsgesetz in Verbindung mit § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes verwarnt.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 des Geldwäschegesetzes.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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