Bafin spricht Tätigkeitsverbot gegenüber ehemaligem Geschäftsleiter aus

Activity ban
Entity
Anonymous
Published
13 Oct 2026
Incident Period
–
Decision date
16 Jul 2025
Final
29 Aug 2026
Penalty
–
Legal Section
§ 36 Abs. 1 Satz 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 16. Juli 2025 gegenüber einem ehemaligen Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes ein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter von CRR -Kreditinstituten angeordnet.

Die Gründe waren die fehlende fachliche Eignung und Unzuverlässigkeit des Geschäftsleiters sowie nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation.

Der Bescheid ist seit dem 29. August 2026 bestandskräftig.

Zum Hintergrund

Finanzdienstleistungs- und Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.

Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst zum Beispiel die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit sowie der internen Kontrollverfahren. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation erfordert ebenfalls angemessene Systeme im Bereich der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Die Geschäftsleiter eines Instituts müssen zudem für die Leitung eines Instituts fachlich geeignet und zuverlässig sein.

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiterinnen und Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Setzt ein Geschäftsleiter bzw. eine Geschäftsleiterin nach einer Verwarnung das beanstandete Verhalten leichtfertig oder vorsätzlich fort, kann die Bafin seine bzw. ihre Abberufung verlangen und ihm bzw. ihr die Ausübung der Tätigkeit untersagen. In schwerwiegenden Fällen kann die Bafin auch ohne vorherige Verwarnung die Abberufung eines Geschäftsleiters anordnen oder ein Tätigkeitsverbot verhängen.

Ebenso kann die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters bei gravierenden Mängeln, die der Geschäftsleiter zu verantworten hat, widerlegt werden.

Im vorliegenden Fall wurde aufgrund fehlender fachlicher Eignung, Unzuverlässigkeit sowie nachhaltiger Verstöße gegen die Geschäftsorganisation ein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter von CRR -Kreditinstituten verhängt. Grundlage für die Maßnahme war § 36 Absatz 1 Satz 1 KWG.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Diese finden sich in § 60b KWG.


Maßnahme

Geschäftsleiter: Bafin spricht Tätigkeitsverbot aus

Die Bafin hat am 16. Juli 2025 gegenüber einem ehemaligen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts aufgrund von Unzuverlässigkeit und fehlender fachlichen Eignung des Geschäftsleiters sowie nachhaltiger Verstöße gegen Aufsichtsrecht ein Verbot der Ausübung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter von CRR -Kreditinstituten angeordnet.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b des Kreditwesengesetzes (KWG).

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

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