VW AG: Bafin setzt Geldbuße fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
VW AG
Published
9 Oct 2026
Incident Period
2023
Decision date
1 Oct 2026
Final
28 Oct 2026
Penalty
€1,200,000
Legal Section
–
Sanctioning statute
–
Substantive law
Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 1. Oktober 2026 eine Geldbuße in Höhe von 1,2 Millionen Euro gegen die VW AG festgesetzt. Sie hatte gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verstoßen.

Die Prognose der Volkswagen Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2023 lag deutlich über den Markterwartungen. Die sich darin widerspiegelnde Geschäftsentwicklung hätte sie unverzüglich Ad-hoc mitteilen müssen. Stattdessen hatte das Unternehmen diese Insiderinformation lediglich in einer Pressemitteilung veröffentlicht.

Zum Hintergrund:

Unternehmen wie die VW AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort veröffentlichen. Darunter versteht man nicht öffentlich bekannte präzise Informationen, die direkt oder indirekt einen oder mehrere Emittenten oder ein oder mehrere Finanzinstrumente betreffen und die, wenn sie öffentlich bekannt würden, geeignet wären, den Kurs dieser Finanzinstrumente oder den Kurs damit verbundener derivativer Finanzinstrumente erheblich zu beeinflussen. Dazu zählt auch eine deutliche Abweichung der Geschäftszahlen von der Markterwartung. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.

Dass Insiderinformationen sofort und auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.

Wenn ein Unternehmen eine Insiderinformation nicht unverzüglich als Ad-hoc Mitteilung veröffentlicht, verstößt es gegen die MAR, konkret gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.


Maßnahme

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 1. Oktober 2026 eine Geldbuße in Höhe von 1.200.000 Euro gegen die VW AG festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) zugrunde. Die Prognose der Volkswagen Aktiengesellschaft hatte eine Insiderinformation nicht unverzüglich bekanntgemacht.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (28.10.2026):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

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