Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren eG: Bafin setzt Bußgeld fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren eG
Published
22 Sept 2026
Incident Period
–
Decision date
6 Aug 2026
Final
17 Aug 2026
Penalty
€12,500
Legal Section
§ 130 Abs. 1 OWiG
Sanctioning statute
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
Substantive law
Zahlungskontengesetz (ZKG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat gegen die Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren eG ein Bußgeld von 12.500 Euro festgesetzt. Grund dafür sind fehlerhafte und unterlassene Meldungen an den Bafin -Kontenvergleich sowie ein Verstoß gegen Informationspflichten.

Das Kreditinstitut hatte seine Aufsichtspflicht bei Melde- und Informationsprozessen schuldhaft verletzt. Diese Prozessschwächen führten dazu, dass es über einen längeren Zeitraum teilweise falsche Entgeltinformationen zur Verfügung stellte, unzutreffende Informationen an den Kontenvergleich meldete und diese über einen längeren Zeitraum nicht korrigierte.

Der Bescheid ist seit dem 17. August 2026 rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Der Bafin -Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die erforderliche Transparenz, um bei der Suche nach einem Girokonto eine erste Einordnung vorzunehmen. Er enthält Informationen zu Kontenmodellen von rund 1.100 Zahlungsdienstleistern mit insgesamt 6.600 Zahlungskontentarifen. Die Kontenmodelle werden anhand von Vergleichskriterien wie dem monatlichen Entgelt oder der Höhe des Überziehungszinssatzes dargestellt. Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind die Anbieter von Zahlungskonten – etwa Giro- und auch Basiskonten – dazu verpflichtet, der Bafin die für den Kontenvergleich notwendigen Informationen zukommen zu lassen.

Neue Kontenmodelle oder Änderungen von Vergleichskriterien bei bestehenden Angeboten müssen die Kontenanbieter innerhalb von drei Geschäftstagen an den Bafin -Kontenvergleich melden.

Gemäß der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV) muss die Meldung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP -Portal) der Bafin erfolgen. Die digitale Schnittstelle soll eine automatisierte Meldung ermöglichen. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die Bafin an den Kontenvergleich übertragen. Die Bafin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Gemäß § 5 Absatz 3 VglWebMV müssen Zahlungsdienstleister die von der Bafin veröffentlichten Informationen und Hinweise (zum Beispiel Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML -Format, FAQ) beachten.

Zahlungsdienstleister sind darüber hinaus nach dem ZKG verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine aktuelle Fassung der Entgeltinformationen jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen und, sofern vorhanden, auch über ihren Internetauftritt zu veröffentlichen.

Die Entgeltinformationen dienen dem Ziel, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren im Zusammenhang mit Zahlungskonten zu erhöhen. Sie umfassen mindestens die von der Bafin gemäß § 47 ZKG festgelegte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sowie etwaige zugehörige Vertragsstrafen und stellen diese in einem vorgegebenen standardisierten Format dar. Hierfür können Zahlungsdienstleister das Muster der Bafin nutzen. Zudem ist ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten zu veröffentlichen. Auch hierfür stellt die Bafin ein Muster zur Verfügung.

Die standardisierte Zahlungskontenterminologie dient der besseren Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Daher sind sowohl in den Entgeltinformationen als auch in allen weiteren gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendeten Informationen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32 festgelegten standardisierten Begriffe zu verwenden.

Kommen Zahlungsdienstleister diesen Meldepflichten bzw. Veröffentlichungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bafin dies mit einer Geldbuße ahnden.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegen die Raiffeisenbank Reute-Gaisbeuren eG mit Bescheid vom 6. August 2026 ein Bußgeld in Höhe von 12.500 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage ist § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit 53 Absatz 1 Nr. 2 und 6 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG).

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