Volksbank Düsseldorf Neuss eG: Bafin setzt Bußgelder fest

Fine KYC Failure
Entity
Volksbank Düsseldorf Neuss eG
Published
17 Sept 2026
Incident Period
–
Decision date
10 Jul 2026
Final
19 Aug 2026
Penalty
€210,000
Legal Section
§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nummer 20 GwG
Sanctioning statute
Geldwäschegesetz (GwG)
Substantive law
Geldwäschegesetz (GwG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat gegen die Volksbank Düsseldorf Neuss eG Bußgelder in Höhe von 210.000 Euro festgesetzt. Grund für die Bußgelder sind Mängel in der Geldwäscheprävention. Das Kreditinstitut hat die Funktion des Geldwäschebeauftragten auf einen externen Dienstleister ausgelagert, der mehrere Mandanten in dieser Form betreut.

In der Vergangenheit wurden Geschäftsbeziehungen nicht kontinuierlich überwacht. Die Mängel schließen ein, dass keine zusätzlichen Informationen zu Geschäftsbeziehungen eingeholt, Geschäftsbeziehungen keiner verstärkten Überwachung unterzogen und Geldwäscheverdachtsmeldungen nicht oder verspätet abgegeben wurden.

Der Bescheid ist seit dem 19. August 2026 rechtskräftig.

Zum Hintergrund

Laut GwG können Kreditinstitute grundsätzlich die Aufgaben eines Geldwäschebeauftragten an einen externen Dienstleister auslagern. Die Bafin kann dies in bestimmten Fällen untersagen. Die Letztverantwortung verbleibt in jedem Fall bei den Kreditinstituten bzw. Verpflichteten.

Gemäß GwG haben Kreditinstitute Geschäftsbeziehungen, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten Transaktionen, kontinuierlich zu überwachen und dabei sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos in angemessenen zeitlichen Abständen bearbeitet werden. Bei Vorliegen bestimmter Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit höherem Risiko müssen darüber hinaus verstärkte Sorgfaltspflichten erfüllt und zusätzliche Informationen eingeholt werden.

Auch die Geschäftsbeziehungen müssen in diesem Fall verstärkt durch häufigere und intensivere Kontrollen überwacht werden.

Eine Meldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) muss im Verdachtsfall von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ebenfalls unverzüglich erfolgen.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegen die Volksbank Düsseldorf Neuss eG mit rechtskräftigem Bescheid vom 10. Juli 2026 auf Grundlage des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20, Nummer 36, Nummer 38 und Nummer 69 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) Bußgelder in Höhe von 210.000 Euro festgesetzt. Grund dafür sind Mängel bei der Überwachung von Geschäftsbeziehungen trotz notwendiger verstärkter Sorgfaltspflichten.

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