Luana Energieversorgung Deutschland GmbH: Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit

Financial reporting error
Entity
Luana Energieversorgung Deutschland GmbH
Published
14 Sept 2026
Incident Period
–
Decision date
1 Sept 2026
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 11a Abs. 1 VermAnlG
Sanctioning statute
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Substantive law
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin macht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung eine Veröffentlichung der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH gemäß § 11a Absatz 1 Vermögensanlagengesetz bekannt.

Grund ist, dass das Amtsgericht Schwarzenbek – Insolvenzgericht – am 1. September 2026 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet hat (Az.: 1 IN 85/26). Zum Insolvenzverwalter hat das Gericht Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev bestellt.

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bafin.


Maßnahme

Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG

Betreff: Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit

Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:

Emittentin: Luana Energieversorgung Deutschland GmbH

Anschrift: An der Alster 47, 20099 Hamburg

Bezeichnung der Vermögensanlage sowie Datum der Aufstellung und Datum der Veröffentlichung des Verkaufsprospektes:

Bezeichnungen der Vermögensanlagen:

Luana Energieversorgung Deutschland GmbH – Blockheizkraftwerke Deutschland 5

Luana Energieversorgung Deutschland GmbH – Blockheizkraftwerke Deutschland 7

Luana Energieversorgung Deutschland GmbH – Energieversorgung Deutschland

Verkaufsprospekte:

Blockheizkraftwerke Deutschland 5: Datum der Aufstellung 10. Oktober 2019 (veröffentlicht am 18. Oktober 2019)

Blockheizkraftwerke Deutschland 7: Datum der Aufstellung 14. Juli 2020 (veröffentlicht am 29. Juli 2020)

Energieversorgung Deutschland: Datum der Aufstellung 27. Juli 2021 (veröffentlicht am 4. August 2021)

Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11a Absatz 1 VermAnlG:

Das Amtsgericht Schwarzenbek - Insolvenzgericht - hat am 1. September 2026 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Luana Energieversorgung Deutschland GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet (Az.: 1 IN 85/26). Zum Insolvenzverwalter hat das Gericht Herrn Rechtsanwalt Vanja Alexander Kovacev bestellt.

Datum des Eintritts der der Tatsache zugrundeliegenden Umstände:

1. September 2026.

Kurze Erklärung, inwieweit sich die Tatsache auf den Emittenten oder die von ihm emittierte Vermögensanlage unmittelbar bezieht, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt Hinweis:

Siehe bereits unter Ziff. 4.

Erklärung, aus welchen Gründen die Tatsache geeignet ist, die Fähigkeit des Emittenten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Anleger erheblich zu beeinträchtigen, soweit sich dies nicht schon aus den Angaben zu Nummer 4 ergibt

Aufgrund der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist die Fähigkeit der Emittentin Zins- und Kapitalrückzahlungen der Vermögensanlagen zu leisten, stark gefährdet. Jegliche Rückzahlungsansprüche können fortan lediglich zur Insolvenztabelle angemeldet werden.

Hinweis

Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin).

Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 des Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft (§ 4 Abs. 5 S. 3 VermVerMiV).

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