Cadence Growth Capital GmbH: Bafin ordnet die Vorlage von Unterlagen bei Geschäftsbeziehungen zu Placement Agents an
- Entity
- Cadence Growth Capital GmbH
- Published
- 11 Sept 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 2 Jul 2026
- Final
- 6 Aug 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 51 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GwG
- Sanctioning statute
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Cadence Growth Capital GmbH hat der Bafin Verträge mit Placement Agents sowie weitere Dokumente zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vorzulegen. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet. Die Anordnung der Bafin soll sicherstellen, dass zukünftig bei Begründung von neuen Geschäftsbeziehungen zu Placement Agents die Kundensorgfaltspflichten durch die Cadence Growth Capital GmbH eingehalten werden.
Die Bafin hat festgestellt, dass die Cadence Growth Capital GmbH bei der Geschäftsbeziehung zu einem Placement Agent ihre Kundensorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) in gravierender Weise nicht eingehalten hat. Dies betraf die Pflichten, die Identität und Vertretungsberechtigung der für den Placement Agent auftretenden Person zu prüfen, den wirtschaftlich Berechtigten abzuklären sowie die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. Zudem hatte sie es versäumt, verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden, obwohl ein potenziell erhöhtes Risiko für Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung bestand. Placement Agents sind Unternehmen oder natürliche Personen, die von der Cadence Growth Capital GmbH für die Herstellung von Kontakten zu Investoren oder Zielinvestments eine Vergütung erhalten.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen. Zu den verpflichteten Unternehmen gehören auch registrierte und erlaubte Kapitalverwaltungsgesellschaften. Die Unternehmen sind insbesondere verpflichtet, umfassende Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehört, die Identität und Vertretungsberechtigung der für den Vertragspartner handelnden Personen zu prüfen. Sie müssen auch abklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, also ob hinter dem Vertragspartner eine natürliche Person steht, die diesen kontrolliert. Die Unternehmen sind zudem verpflichtet, ihre Geschäftsbeziehungen und Transaktionen laufend zu überwachen. Wenn ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, müssen sie verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden.
Maßnahmen der Bafin
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz von den Unternehmen nicht ausreichend eingehalten werden, wird sie tätig. Die Bafin kann dabei auch Anordnungen treffen, mit denen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG) im Einzelfall gegenüber Vertragspartnern sichergestellt werden soll. Eine entsprechende Anordnung hat die Bafin gegenüber der Cadence Growth Capital GmbH erlassen.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 GwG.
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 Absatz 1 GwG.
Die Anordnung der Bafin ist seit dem 6. August 2026 bestandskräftig.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat mit Bescheid vom 02.07.2026 gegenüber der Cadence Growth Capital GmbH angeordnet, dass diese ihr bei Begründung von neuen Geschäftsbeziehungen zu Placement Agents innerhalb einer festgelegten Frist die Vertragsdokumentation sowie die Dokumentation zur Erfüllung der Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. des Geldwäschegesetzes (GwG) zu dem Placement Agent vorlegen muss.
Grund für die Anordnung ist, dass die Cadence Growth Capital GmbH bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung zu einem Placement Agent in gravierender Weise gegen die Sorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG verstoßen hat. Placement Agents sind Unternehmen oder natürliche Personen, die von der Cadence Growth Capital GmbH für die Herstellung von Kontakten zu Investoren oder Zielinvestments eine Vergütung erhalten. Die Verstöße betrafen die nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 GwG bestehenden Pflichten, die Identität und Vertretungsberechtigung der für den Vertragspartner auftretenden Person zu prüfen und abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt. Des Weiteren ist die Cadence Growth Capital GmbH ihrer Verpflichtung zur laufenden Überwachung der Geschäftsbeziehungen nach § 10 Absatz 1 Nr. 5 1. HS GwG nicht ausreichend nachgekommen. Sie hat auch keine verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG angewandt, obwohl ein potenziell erhöhtes Risiko der Geldwäsche bzw. Terrorismusfinanzierung gegeben war. Die Anordnung dient dazu, bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen zu Placement Agents die Einhaltung der Sorgfaltspflichten durch die Cadence Growth Capital GmbH sicherzustellen.
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