Landwirtschaftliche Rentenbank: Bafin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Remediation orderAdditional capital Capital Adequacy
Entity
Landwirtschaftliche Rentenbank
Published
8 Sept 2026
Incident Period
–
Decision date
14 Jul 2026
Final
21 Aug 2026
Penalty
–
Legal Section
§ 6c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Landwirtschaftliche Rentenbank mit Sitz in Frankfurt am Main muss sicherstellen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Zudem muss das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet.

Eine im Jahr 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nur mit Einschränkungen gegeben war. Betroffen waren die Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Hierzu gehört, dass ein Institut über geeignete Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit verfügt.

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die Bafin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank getan.

Die Maßnahmen der Bafin sind seit dem 15. August 2026 bzw. 21. August 2026 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegenüber der Landwirtschaftlichen Rentenbank angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) sicherzustellen. Mit Bescheid vom 14. Juli 2026 hat die Bafin zudem gegenüber der Landwirtschaftlichen Rentenbank bis zur Beseitigung der organisatorischen Mängel zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 6c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG angeordnet.

Grund für die Maßnahmen ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG hinsichtlich der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit nicht vollumfänglich gegeben war und somit nicht mit den Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) im Einklang stehen. Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG sowie des § 6c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KWG.

Die Bescheide sind seit dem 15. August 2026 bzw. 21. August 2026 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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