Verstoß gegen die Marktmissbrauchsverordnung: Bafin setzt Geldbußen wegen Marktmanipulation fest
- Entity
- Anonymous
- Published
- 4 Sept 2026
- Incident Period
- 2022
- Decision date
- 24 Aug 2026
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 130 Abs. 1 OWiG
- Sanctioning statute
- Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
- Substantive law
- Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 24. August 2026 eine Geldbuße in Höhe von 1.900 Euro gegen eine natürliche Person sowie eine Geldbuße in Höhe von 1.650 Euro gegen eine weitere natürliche Person festgesetzt.
Grund war, dass diese Personen notwendige Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen unterlassen haben, wodurch es zu einer leichtfertigen Marktmanipulation nach Art. 15 in Verbindung mit Art. 12 Marktmissbrauchsverordnung (MAR) kam.
Infolge des Aufsichts- und Organisationsfehlers wurde eine unvollständige Stimmrechtsmitteilung zu Beginn des Jahres 2022 abgegeben, welche die Person, die beherrschenden Einfluss auf die Eigentümerin der Stimmrechtsanteile ausüben kann, nicht offenlegte. Dieser unvollständigen Stimmrechtsmitteilung kam eine Signalwirkung auf den Aktienkurs der Emittentin, der TUI AG, zu, da es sich hierbei um den neuen Hauptaktionär handelte. Hintergrund der Stimmrechtsveränderung war eine vom bisherigen Hauptaktionär initiierte Veränderung in der Eigentümerstruktur der TUI AG.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) müssen Geschäftsleiter eines Unternehmens Aufsichts- und Organisationsmaßnahmen ergreifen, um Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die diese Geschäftsleiter oder das Unternehmen treffen. Hierunter fällt auch die Abgabe einer sog. Stimmrechtsmitteilung.
Nach der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) ist es unter anderem verboten, Informationen über die Medien einschließlich des Internets oder auf anderem Wege zu verbreiten, die falsche oder irreführende Signale hinsichtlich des Angebots oder des Kurses eines Finanzinstruments geben.
Anteilseigner müssen gemäß dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der Bafin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren. Im Rahmen dieser Mitteilung muss auch die Person, die einen beherrschenden Einfluss auf die Eigentümerin der Stimmrechtsanteile hat, offengelegt werden.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 24. August 2026 gegen eine natürliche Person eine Geldbuße in Höhe von 1.900 Euro und gegen eine weitere natürliche Person eine Geldbuße in Höhe von 1.650 Euro jeweils wegen eines Verstoßes gegen § 130 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i.V.m. Artikel 15 und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) festgesetzt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Source
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
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