BforBank SA: Bafin setzt Bußgeld fest
- Entity
- BforBank SA
- Published
- 26 Aug 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 16 Jul 2026
- Final
- 31 Jul 2026
- Penalty
- €27,500
- Legal Section
- § 53 Abs. 1 Nr. 6 ZKG
- Sanctioning statute
- Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG)
- Substantive law
- Zahlungskontengesetz (ZKG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat gegen die BforBank SA Bußgelder in Höhe von insgesamt 27.500 Euro festgesetzt. Grund dafür sind unterlassene Meldungen an den Bafin -Kontenvergleich sowie Verstöße gegen Informationspflichten. Das Institut mit Geschäftssitz in Paris hatte es über einen längeren Zeitraum versäumt, sein an Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland angebotenes Kontenmodell an den Bafin -Kontenvergleich zu melden.
Zudem hatte das Institut seine Aufsichtspflicht bei internen Prozessen zur Veröffentlichung von Informationen schuldhaft verletzt. Aufgrund dieser Prozessschwächen stellte das Institut über einen längeren Zeitraum eine teilweise unrichtige Entgeltinformation sowie ein unvollständiges und teilweise unrichtiges Glossar in seinem Internetauftritt zur Verfügung und verwendete in seinen Tarifbedingungen Begrifflichkeiten, die von der standardisierten Zahlungskontenterminologie abwichen.
Der Bescheid ist seit dem 31. Juli 2026 rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Der Bafin -Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die erforderliche Transparenz, um bei der Suche nach einem Girokonto eine erste Einordnung vorzunehmen. Er enthält Informationen zu Kontenmodellen von rund 1.100 Zahlungsdienstleistern mit insgesamt 6.600 Zahlungskontentarifen. Die Kontenmodelle werden anhand von Vergleichskriterien wie dem monatlichen Entgelt oder der Höhe des Überziehungszinssatzes dargestellt. Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind die Anbieter von Zahlungskonten – etwa Giro- und auch Basiskonten – dazu verpflichtet, der Bafin die für den Kontenvergleich notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
Neue Kontenmodelle oder Änderungen von Vergleichskriterien bei bestehenden Angeboten müssen die Kontenanbieter innerhalb von drei Geschäftstagen an den Bafin -Kontenvergleich melden.
Gemäß der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV) muss die Meldung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP -Portal) der Bafin erfolgen. Die digitale Schnittstelle soll eine automatisierte Meldung ermöglichen. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die Bafin an den Kontenvergleich übertragen. Die Bafin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Gemäß § 5 Abs. 3 VglWebMV müssen Zahlungsdienstleister die von der Bafin veröffentlichten Informationen und Hinweise (z.B. Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML -Format, FAQ) beachten.
Zahlungsdienstleister sind darüber hinaus nach dem ZKG verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine aktuelle Fassung der Entgeltinformationen jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen und, sofern vorhanden, auch über ihren Internetauftritt zu veröffentlichen.
Die Entgeltinformationen dienen dem Ziel, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren im Zusammenhang mit Zahlungskonten zu erhöhen. Sie umfassen mindestens die von der Bafin gemäß § 47 ZKG festgelegte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sowie etwaige zugehörige Vertragsstrafen und stellen diese in einem vorgegebenen standardisierten Format dar. Hierfür können Zahlungsdienstleister das Muster der Bafin nutzen. Zudem ist ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten zu veröffentlichen. Auch hierfür stellt die Bafin ein Muster zur Verfügung.
Die standardisierte Zahlungskontenterminologie dient der besseren Nachvollziehbarkeit und Vergleichbarkeit von Entgelten für Verbraucherinnen und Verbraucher. Daher sind sowohl in den Entgeltinformationen als auch in allen weiteren gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern verwendeten Informationen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32 festgelegten standardisierten Begriffe zu verwenden.
Kommen Zahlungsdienstleister diesen Meldepflichten bzw. Veröffentlichungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bafin dies mit einer Geldbuße ahnden.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegen die BforBank SA mit Bescheid vom 16. Juli 2026 Bußgelder in Höhe von insgesamt 27.500 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz – ZKG) sowie § 130 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 2 und 5 ZKG.
Source
Related
EU-level sanctions and enforcement actions published by ESMA and national competent authorities across the EEA.
Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.
📋 Track EU financial regulation continuously
Forseti monitors EU financial regulation and delivers personalised alerts anchored to verified official sources.
14-day free trial. No credit card required.