Companisto Trust Service XXXV UG (haftungsbeschränkt): Bafin setzt Geldbuße fest
- Entity
- Companisto Trust Service XXXV UG (haftungsbeschränkt)
- Published
- 20 Aug 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 30 Jul 2026
- Final
- –
- Penalty
- €9,000
- Legal Section
- § 130 Abs. 1 OWiG
- Sanctioning statute
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Substantive law
- Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs-VO)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 30. Juli 2026 eine Geldbuße in Höhe von 9.000 Euro gegen die Companisto Trust Service XXXV UG (haftungsbeschränkt) festgesetzt. Grund war eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs - VO). Die Companisto Trust Service XXXV UG (haftungsbeschränkt) hatte im Juli 2025 als PRIIP -Hersteller Kleinanlegern über eine Website den Genussschein „Companisto Green City Solutions Pre-Series B_2025_PPC.“ zur Zeichnung angeboten, ohne dass zuvor ein Basisinformationsblatt auf der Website veröffentlicht worden war.
Zum Hintergrund:
Bei dem vorgenannten Genussschein handelt es sich um ein verpacktes Anlageprodukt für Kleinanleger (packaged retail investment product, im Folgenden „ PRIP “). Der Genussschein wurde von der Companisto Trust Service XXXV UG (haftungsbeschränkt) aufgelegt. Die Gesellschaft gilt daher als PRIPs -Hersteller.
Ein PRIP -Hersteller muss ein Basisinformationsblatt für PRIPs im Einklang mit den Anforderungen der PRIIPs - VO abfassen und auf seiner Website veröffentlicht haben, bevor Kleinanlegern ein PRIP angeboten wird. Vorliegend wurde das Basisinformationsblatt nicht rechtzeitig auf der Website veröffentlicht, bevor der Genussschein Kleinanlegern zur Zeichnung angeboten wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen Art 5 Abs. 1 PRIIPs - VO dar. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden, die sich entweder auf den einzelnen Verstoß oder auf eine Aufsichtspflichtverletzung bezieht. Für juristische Personen beträgt das Höchstmaß der Geldbuße maximal fünf Millionen Euro oder bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes. Im vorliegenden Fall wurde eine Aufsichtspflichtverletzung geahndet. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen hatte, um den Verstoß zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Die Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs - VO) ist eine EU -Verordnung zur Verbesserung des Anlegerschutzes und damit zur Stärkung des Vertrauens von Kleinanlegern in den Finanzmarkt. Kleinanleger sollen für verpackte Anlageprodukte durch einheitliche Basisinformationsblätter die notwendigen Informationen erhalten, um eine fundierte Anlageentscheidung treffen zu können. Weiterhin soll damit die Vergleichbarkeit solcher Anlageprodukte untereinander erhöht werden.
Maßnahme
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 30. Juli 2026 eine Geldbuße in Höhe von 9.000 Euro gegen die Companisto Trust Service XXXV UG (haftungsbeschränkt) festgesetzt.
Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (PRIIPs - VO) zugrunde. Die Companisto Trust Service XXXV UG (haftungsbeschränkt) hatte als PRIP -Hersteller Kleinanlegern über eine Website einen Genussschein zur Zeichnung angeboten, ohne dass zuvor ein Basisinformationsblatt für das Produkt auf der Website veröffentlicht wurde.
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Source
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