Bafin verwarnt Geschäftsleiter

Warning
Entity
Anonymous
Published
17 Aug 2026
Incident Period
–
Decision date
1 Jul 2026
Final
7 Aug 2026
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 1. Juli 2026 einen ehemaligen Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes verwarnt. Grund waren Mängel in der Geschäftsorganisation.

Die Maßnahme ist seit dem 7. August 2026 bestandskräftig.

Zum Hintergrund

Kreditinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.

Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Zu einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation zählen auch angemessene Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies geschieht auf Grundlage von § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.

Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die Bafin seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Geschäftsleiter: Bafin spricht Verwarnung aus

Die Bafin hat am 1. Juli 2026 einen ehemaligen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts wegen Verstößen gegen § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes verwarnt.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b KWG.

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