Norddeutsche Landesbank Girozentrale (Nord/LB): Bafin ordnet Mängelbeseitigung an
- Entity
- Norddeutsche Landesbank Girozentrale (Nord/LB)
- Published
- 3 Aug 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- –
- Final
- 14 Jun 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG
- Sanctioning statute
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Norddeutsche Landesbank Girozentrale (Nord/ LB): Bafin ordnet Mängelbeseitigung an
Die Norddeutsche Landesbank Girozentrale (Nord/ LB) mit Sitz in Hannover muss angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um gewichtige Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Aktualisierung von Kundendaten zu beseitigen. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet.
Die Bafin hat festgestellt, dass bei der Norddeutschen Landesbank Girozentrale gewichtige Mängel im Bereich der Aktualisierung von Kundendaten vorliegen. Die Mängel betreffen Kundensorgfaltspflichten, namentlich wurden Defizite in den Prozessen und ein erheblicher Rückstand bei der Aktualisierung von Kundendaten festgestellt. Das Institut verstieß damit gegen Vorgaben des Geldwäschegesetzes.
Maßnahmen der Bafin
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorliegen, kann sie tätig werden. Sie kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über angemessene Präventionsmaßnahmen zu verfügen. Die Bafin kann auch anordnen, dass das Institut regelmäßig zum Fortschritt der Mängelbeseitigung berichten muss.
Dies hat die Bafin gegenüber der Nord/ LB getan. Sie hat insbesondere angeordnet, dass die Nord/ LB sowohl ein Konzept zur Kundendatenaktualisierung vorlegen und umsetzen muss als auch sämtliche nicht aktualisierten Kundendaten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf einen aktuellen und vollständigen Stand bringen muss.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen. Unternehmen sind beispielsweise verpflichtet, umfassende Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen. Unternehmen müssen dazu unter anderem Geschäftsbeziehungen kontinuierlich überwachen und sicherstellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
Die Anordnung der Maßnahmen ergeht auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG, § 44 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 57 Absatz 1 GwG.
Die Anordnung der Bafin ist seit dem 14. Juni 2026 bestandskräftig.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegenüber der Norddeutschen Landesbank Girozentrale (Nord/ LB) Maßnahmen angeordnet.
Grund für die Anordnung sind gewichtige Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Bereich der Aktualisierung von Kundendaten.
Die Bafin hat festgestellt, dass bei der Nord/ LB gewichtige Mängel im Bereich der Aktualisierung von Kundendaten vorliegen. Es bestehen Defizite in den Prozessen und ein erheblicher Rückstand bei der Aktualisierung von Kundendaten.
Die Bafin hat daher angeordnet, dass die Nord/ LB innerhalb festgelegter Fristen ein Konzept zur Kundendatenaktualisierung vorlegen und umsetzen muss. Darüber hinaus hat die Bafin angeordnet, dass die Nord/ LB sämtliche nicht aktualisierten Kundendaten entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auf einen aktuellen und vollständigen Stand bringen muss.
Die Nord/ LB muss laufend über den Umsetzungsfortschritt berichten.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG), § 44 Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG).
Die Anordnung ist seit dem 14. Juni 2026 bestandskräftig.
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