Galldium Immobilien Fünfte GmbH: Bafin untersagt das öffentliche Angebot von Partizipationsscheinen der AMAGVIK Int. AG
- Entity
- Galldium Immobilien Fünfte GmbH
- Published
- 22 Jul 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 10 Jul 2026
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Die Finanzaufsicht Bafin hat mit Schreiben vom 10. Juli 2026 das öffentliche Angebot von Partizipationsscheinen der AMAGVIK Int. AG durch die Galldium Immobilien Fünfte GmbH mit Sitz in Konstanz wegen Verstoßes gegen das Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) untersagt. Daher darf die Galldium Immobilien Fünfte GmbH keine Partizipationsscheine der AMAGVIK Int. AG zum Erwerb in Deutschland anbieten.
Die Maßnahme ist noch nicht bestandskräftig. Sie ist aber sofort vollziehbar.
Die Untersagung erfolgte, weil die Galldium Immobilien Fünfte GmbH keinen von der Bafin gebilligten Verkaufsprospekt für das öffentliche Angebot dieser Vermögensanlage veröffentlicht hat, der die nach dem VermAnlG erforderlichen Angaben enthält.
Aktualisierung (07.09.2026):
Gegen die Untersagungsverfügung vom 10.07.2026 wurde am 03.08.2026 frist- und formgerecht Widerspruch eingereicht. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der Bafin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die Bafin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der Bafin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.
Hinweis
Die Bafin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse gemäß § 4 Absatz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) nur im öffentlichen Interesse wahr. Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann die Bafin Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.
Sie können die Bafin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E - Mail -Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.
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