Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba): Bafin ordnet Mängelbeseitigung an
- Entity
- Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba)
- Published
- 20 Jul 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 13 May 2026
- Final
- 20 Jun 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG
- Sanctioning statute
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale (Helaba) mit Sitz in Frankfurt a.M. muss angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen. Insbesondere muss sie Kundendaten überprüfen und aktualisieren. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet.
Die Bafin hat festgestellt, dass bei der Helaba Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorliegen. Die Mängel betreffen Kundensorgfaltspflichten, namentlich die Identifizierung von Kunden sowie die Überprüfung und Aktualisierung von Kundendaten. Betroffen sind außerdem die Risikoanalyse und das Transaktionsmonitoring. Das Institut verstieß damit gegen Vorgaben des Geldwäschegesetzes und des Kreditwesengesetzes.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt die Pflichten, die Unternehmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen. Unternehmen sind beispielsweise verpflichtet, umfassende Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen. Dazu gehört es, die Identität ihrer Kunden zu prüfen und die Kundendaten regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) sind Banken verpflichtet, ihre Geschäftsbeziehungen und Transaktionen laufend zu überwachen. Kreditinstitute sollen so verhindern, dass sie dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen.
Maßnahmen der Bafin
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorliegen, wird sie tätig. Sie kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über angemessene Präventionsmaßnahmen zu verfügen. Die Bafin kann auch anordnen, dass das Institut regelmäßig zum Fortschritt der Mängelbeseitigung berichten muss.
Diese Maßnahmen hat die Bafin gegenüber der Helaba angeordnet.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG und § 44 Abs. 1 KWG.
Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 Absatz 1 GwG.
Die Anordnungen der Bafin sind seit dem 20.06.2026 bestandskräftig.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat mit Bescheid vom 13.05.2026 gegenüber der Helaba die Beseitigung von Mängeln bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet.
Grund für die Anordnungen sind Mängel insbesondere in den Bereichen der Kundensorgfaltspflichten, der Risikoanalyse und des Transaktionsmonitorings. Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind Unternehmen verpflichtet, die Identität ihrer Kunden zu prüfen und die Kundendaten regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Nach dem Kreditwesengesetz (KWG) müssen Banken zudem ihre Geschäftsbeziehungen und Transaktionen laufend überwachen. Die Helaba muss angemessene und wirksame Maßnahmen ergreifen, um Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innerhalb von festgelegten Fristen zu beseitigen. Um die Einhaltung der Maßnahmen zu überwachen, hat die Bafin zudem angeordnet, dass die Helaba fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten muss.
Die Anordnungen sind seit dem 20.06.2026 bestandskräftig.
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