Geschäftsleiter: Bafin verwarnt Geschäftsleiter

Warning
Entity
Anonymous
Published
15 Jul 2026
Incident Period
–
Decision date
29 May 2026
Final
3 Jul 2026
Penalty
–
Legal Section
§ 36 Abs. 2 Satz 1 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 29. Mai 2026 den Geschäftsleiter eines Factoringinstituts verwarnt. Grund waren wiederholte Mängel in der Geschäftsorganisation.

Die Maßnahme ist seit dem 3. Juli 2026 bestandskräftig.

Zum Hintergrund

Finanzdienstleistungsinstitute müssen dafür sorgen, dass ihre Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass die Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist.

Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Dies umfasst u.a. auch Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, interne Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und einer unabhängigen Internen Revision. Im konkreten Fall hat die Bafin insbesondere die Wirksamkeit des Risikocontrollings, der Compliance und der Internen Revision beanstandet.

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel die Geschäftsleiter dieses Instituts verwarnen. Dies erfolgt auf Grundlage des § 36 Absatz 2 Satz 1 KWG.

Setzt ein Geschäftsleiter nach einer Verwarnung leichtfertig oder vorsätzlich das beanstandete Verhalten fort, kann die Bafin seine Abberufung verlangen und ihm die Ausübung der Tätigkeit untersagen.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Geschäftsleiter: Bafin spricht Verwarnung aus

Die Bafin hat am 29. Mai 2026 den Geschäftsleiter eines Factoringinstituts wegen Verstößen gegen § 25a Abs. 1 des Kreditwesengesetzes verwarnt.

Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 60b KWG.

Classifications are rule-based, not legal interpretations. Verify against the source before relying on this record.

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