VARTA AG: Bafin setzt Geldbußen fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
VARTA AG
Published
1 Jul 2026
Incident Period
2024
Decision date
23 Jun 2026
Final
9 Jul 2026
Penalty
€620,000
Legal Section
–
Sanctioning statute
–
Substantive law
Marktmissbrauchsverordnung (MAR), Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 23. Juni 2026 Geldbußen in Höhe von 620.000 Euro gegen die VARTA AG festgesetzt. Grund war, dass das Unternehmen gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) sowie das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verstoßen hatte.

Das Unternehmen hatte eine Insiderinformation nicht unverzüglich bekannt gegeben. Zudem hatte die VARTA AG den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht veröffentlicht.

Zum Hintergrund:

Ad-hoc-Publizitätspflicht

Unternehmen wie die VARTA AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort veröffentlichen. Darunter versteht man Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.

Dass Insiderinformationen sofort veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden.

Wenn ein Unternehmen eine Insiderinformation nicht unverzüglich veröffentlicht, verstößt es gegen die MAR, konkret gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.

Finanzberichterstattungspflichten

Finanzberichte stellen die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens dar. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die VARTA AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums einen Halbjahresfinanzbericht veröffentlichen.

Sie müssen zudem bekanntmachen, wann und wo sie ihre Halbjahresfinanzberichte der Öffentlichkeit über das Unternehmensregister hinaus zur Verfügung stellen (Hinweisbekanntmachung). Die Hinweisbekanntmachung ist spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Berichtszeitraums sowie vor dem Halbjahresfinanzbericht zu veröffentlichen.

Wenn das Unternehmen Finanzberichte und Hinweisbekanntmachungen nicht rechtzeitig oder gar nicht veröffentlicht, verstößt es gegen das Wertpapierhandelsgesetz. Die Bafin kann dies jeweils mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.


Maßnahme

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 23. Juni 2026 Geldbußen in Höhe von 620.000 Euro gegen die VARTA AG festgesetzt.

Der Sanktion lagen Verstöße gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) sowie § 115 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde.

Die VARTA AG hatte eine Insiderinformation nicht unverzüglich bekanntgemacht.

Die VARTA AG hatte der Öffentlichkeit den Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2024 nicht zur Verfügung gestellt.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (09.07.2026):

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

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