TC Unterhaltungselektronik AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Jahresabschluss

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
TC Unterhaltungselektronik AG
Published
19 Jun 2026
Incident Period
2023
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat bei einer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der TC Unterhaltungselektronik AG zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist.

In der Bilanz sind auf der Aktivseite YEM-Kryptowerte mit einem Buchwert von 1,4 Mio. Euro (74 Prozent der Bilanzsumme von 1,9 Mio. Euro) als Vermögensgegenstand erfasst, obwohl das Unternehmen nicht der wirtschaftliche Eigentümer dieser sicherungsübereigneten Kryptowerte war. Auf der Passivseite der Bilanz ist spiegelbildlich dazu eine Schuld in Höhe von 1,4 Mio. Euro aus dem vermeintlichen Erwerb der YEM-Kryptowerte erfasst, obwohl eine solche Schuld nicht bestand.

In der Bilanz ist ein Steuererstattungsanspruch gegenüber der Finanzverwaltung von 0,3 Mio. Euro erfasst. Saldiert bestand jedoch eine Zahlungsverpflichtung von mindestens 1,0 Mio. Euro gegenüber der Finanzverwaltung, sodass diesbezügliche Schulden zu erfassen gewesen wären.

Rechtsgrundlagen der Bafin

Die Bafin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Bilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die Bafin die Rechtmäßigkeit von Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, veröffentlicht sie diese.

Diese Transparenz informiert den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

zum 31. Dezember 2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023 der TC Unterhaltungselektronik AG, Kobern-Gondorf, fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

In der Bilanz ist der Posten Immaterielle Vermögensgegenstände um 1,4 Mio. Euro (74 Prozent der Bilanzsumme von 1,9 Mio. Euro) zu hoch ausgewiesen. Es wurden Kryptowerte (YEM) in der Bilanz erfasst, obwohl diese Kryptowerte nur als Sicherheitsleistung übereignet wurden und somit der TC Unterhaltungselektronik AG wirtschaftlich nicht zuzurechnen waren. Der Posten Sonstige Verbindlichkeiten ist entsprechend ebenfalls um 1,4 Mio. Euro zu hoch ausgewiesen. Es wurde eine Schuld aus dem Erwerb der Kryptowerte in der Bilanz erfasst, obwohl wirtschaftlich ein Erwerb nicht stattgefunden hat und eine solche Schuld somit nicht bestand. Dies verstößt hinsichtlich der bilanziellen Erfassung der Kryptowerte gegen § 246 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz HGB, wonach nur diejenigen Vermögensgegenstände in die Bilanz aufzunehmen sind, die dem Unternehmen wirtschaftlich zuzurechnen sind. Die bilanzielle Erfassung der vermeintlichen Verbindlichkeit aus dem Erwerb der Kryptowerte verstößt gegen § 246 Absatz 1 Satz 1 HGB, wonach nur bestehende Schulden in die Bilanz aufzunehmen sind.

In der Bilanz ist unter dem Posten Sonstige Vermögensgegenstände ein Erstattungsanspruch von 0,3 Mio. Euro an die Finanzverwaltung ausgewiesen, obwohl gegenüber der Finanzverwaltung kein Erstattungsanspruch, sondern eine Zahlungsverpflichtung von mindestens 1,0 Mio. Euro bestand. Die unterlassene Passivierung der Schuld gegenüber der Finanzverwaltung verstößt gegen § 246 Absatz 1 Satz 1 HGB, wonach der Jahresabschluss sämtliche Schulden zu enthalten hat.

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