Instinet Germany GmbH: Bafin ordnet Mängelbeseitigung an
- Entity
- Instinet Germany GmbH
- Published
- 10 Jun 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 2 Apr 2026
- Final
- 4 May 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG
- Sanctioning statute
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Substantive law
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat gegenüber der Instinet Germany GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main die Beseitigung umfangreicher Mängel bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet.
Mehrere Prüfungen hatten ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in den geprüften Bereichen nicht gegeben ist. Mängel gab es unter anderem in den Bereichen Risikoanalyse, Geldwäschebeauftragte, Kunden-Onboarding, Risikobewertung von Kunden und bei der Erfüllung von verstärkten Kundensorgfaltspflichten. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Wertpapierinstitutsgesetzes und des Geldwäschegesetzes. Die Bafin hat die aufsichtliche Maßnahme angeordnet, weil die institutseigenen Mängelbeseitigungspläne erfolglos geblieben sind.
Zum Hintergrund:
Wertpapierinstitute müssen dafür sorgen, dass sie nicht zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Sie müssen deshalb angemessene und wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Institute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 33 Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG).
Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehört auch eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die Pflichten, die Institute zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erfüllen müssen, sind im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Die Institute sind zum Beispiel dazu verpflichtet, interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Form von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern. So sollen Institute verhindern, dass ihre Leistungen dazu missbraucht werden, Gewinne aus Straftaten in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. Sie haben die Funktionsfähigkeit der internen Sicherungsmaßnahmen zudem zu überwachen und sie bei Bedarf zu aktualisieren.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die Bafin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen. Die Bafin kann auch anordnen, dass das Institut regelmäßig zum Fortschritt der Mängelbeseitigung berichten muss.
Diese Maßnahmen hat die Bafin gegenüber der Instinet Germany GmbH angeordnet.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage von § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG sowie § 5 Absatz 4 Satz 1 WpIG.
Die Maßnahmen sind seit dem 4. Mai 2026 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahmen erfolgt nach § 57 GwG.
Maßnahme
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 2. April 2026 gegenüber der Instinet Germany GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main die Beseitigung umfangreicher Mängel bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet.
Grund für die Anordnung waren Mängel u.a. in den Bereichen Risikoanalyse, Geldwäschebeauftragte, Kunden-Onboarding, Risikobewertung von Kunden und bei der Erfüllung von verstärkten Kundensorgfaltspflichten. Die Instinet Germany GmbH muss angemessene und wirksame Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation herzustellen und Mängel in der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beseitigen.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 51 Abs. 2 Satz 1 GwG sowie § 5 Abs. 4 Satz 1 WpIG.
Die Anordnung zur Beseitigung umfangreicher Mängel bei der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist seit dem 4. Mai 2026 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung der aufsichtlichen Maßnahme erfolgt nach § 57 GwG.
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