Vereinigte Volksbank eG, Brakel: Bafin ordnet zusätzliche Eigenmittel an
- Entity
- Vereinigte Volksbank eG
- Published
- 3 Jun 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 21 Apr 2026
- Final
- 26 May 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Vereinigte Volksbank eG mit Sitz in Brakel muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet.
Eine im Januar 2026 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Bank nicht in allen Teilbereichen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gegeben war. Die Einschränkung bezieht sich auf die Organisation im Kreditgeschäft des Instituts. Die Vereinigte Volksbank eG verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die Bafin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die Bafin gegenüber der Vereinigte Volksbank eG mit Bescheid vom 21. April 2026 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Die Maßnahme ist seit dem 26. Mai 2026 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Abs. 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 21. April 2026 gegenüber der Vereinigte Volksbank eG, Brakel, zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet.
Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG. Der Bescheid ist seit dem 26. Mai 2026 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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