CRONBANK Aktiengesellschaft: Bafin ordnet Maßnahmenpaket an
- Entity
- CRONBANK Aktiengesellschaft
- Published
- 29 May 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 10 Mar 2026
- Final
- 14 Apr 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die CRONBANK Aktiengesellschaft mit Sitz in Dreieich muss angemessene und geeignete Maßnahmen ergreifen, um eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation und eine wirksame Geldwäscheprävention herzustellen. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet. Die Bafin hat zudem einen Sonderbeauftragten bestellt, der die Einhaltung der Maßnahmen überwachen und der Bafin über den Umsetzungsfortschritt berichten wird. Darüber hinaus muss die CRONBANK Aktiengesellschaft zusätzliche Eigenmittel vorhalten.
Eine im August 2025 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation bei der Bank nicht gegeben war. Gravierende Mängel gab es insbesondere im Kreditgeschäft und in der Geldwäscheprävention. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes und des Geldwäschegesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Zu den wesentlichen Teilen der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation gehören ein wirksames und angemessenes Risikomanagement sowie eine wirksame und angemessene Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen ihr Kreditgeschäft adäquat organisieren. Dazu gehört das Vorhalten einer angemessen Risikokultur und personellen Ressourcenausstattung in der Marktfolge, die korrekte Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit von Kreditnehmern sowie die angemessene Bewertung von Sicherheiten und die ordnungsgemäße Behandlung von Engagements.
Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen
Das Geldwäschegesetz (GwG) regelt die Anforderungen, die Verpflichtete zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen erfüllen müssen. Kreditinstitute sind zum Beispiel verpflichtet, nach dem risikobasierten Ansatz für ihre Geschäftstätigkeit über ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zu verfügen, wozu auch die Risikoanalyse (§ 5 GwG) und interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) gehören.
Maßnahmen der Bafin
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Die Bafin kann verlangen, dass das Institut die Mängel innerhalb einer festgelegten Frist abarbeitet, um zukünftig über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zu verfügen. Die Bafin kann auch anordnen, dass das Institut regelmäßig zum Fortschritt der Mängelbeseitigung berichten muss. Darüber hinaus kann die Bafin erhöhte Eigenmittelanforderungen festlegen, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind. Damit sollen zusätzliche Risiken aus einer nicht ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation abgedeckt werden.
Diese Maßnahmen hat die Bafin gegenüber der CRONBANK Aktiengesellschaft angeordnet. Um die Einhaltung der Maßnahmen zu überwachen, hat die Bafin zudem einen Sonderbeauftragten für das Institut bestellt. Der Sonderbeauftragte wird der Bafin fortlaufend über den Fortschritt der Mängelbeseitigung im Institut berichten.
Die Anordnungen der Bafin ergehen auf Grundlage der § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG und § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG, § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG, § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 6 KWG sowie § 6c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KWG.
Die Anordnungen der Bafin sind seit dem 14.04.2026 und 06.05.2026 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung von Maßnahmen der Bafin erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b KWG und § 57 Absatz 1 GwG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 10. März 2026 gegenüber der CRONBANK Aktiengesellschaft angeordnet, die ordnungsmäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 KWG herzustellen und einen Sonderbeauftragten bestellt, der unter anderem die Abarbeitung der bei einer Sonderprüfung festgestellten Mängel überwachen soll.
Grund für die Anordnung sind gravierende Mängel im Kreditgeschäft und in der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen.
Darüber hinaus hat die Bafin am 22. April 2026 die Einhaltung von zusätzlichen Eigenmitteln, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen, angeordnet.
Die Anordnungen ergehen auf Grundlage des § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG, § 51 Absatz 2 Satz 1 GwG, § 44 Absatz 1 Satz 1 KWG und § 45c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 6 KWG sowie § 6c Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 KWG.
Die Anordnung zur ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation nebst Bestellung eines Sonderbeauftragten ist seit 14.04.2026 bestandskräftig. Die Anordnung zusätzlicher Eigenmittelanforderungen (SREP) ist seit 06.05.2026 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage des § 60b Absatz 1 KWG und § 57 Absatz 1 GwG.
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