Van Lanschot Kempen Investment Management N.V.: Bafin setzt Geldbuße fest
- Entity
- Van Lanschot Kempen Investment Management N.V.
- Published
- 27 May 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 11 May 2026
- Final
- 1 Jun 2026
- Penalty
- €55,000
- Legal Section
- § 130 Abs. 1 OWiG
- Sanctioning statute
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 11. Mai 2026 eine Geldbuße in Höhe von 55.000 Euro gegen die Van Lanschot Kempen Investment Management N.V. festgesetzt. Grund war eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Die Van Lanschot Kempen Investment Management N.V. hatte in zwei Fällen im April 2025 Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt.
Zum Hintergrund:
Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der Bafin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte erreichen.
Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz am Kapitalmarkt. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden. Sie ist ein zentrales Instrument zur rechtzeitigen Offenlegung maßgeblicher Beteiligungsveränderungen sowie zur Schaffung von Klarheit über die Eigentums- und Einflussverhältnisse börsennotierter Gesellschaften. Zugleich dient sie der Förderung fundierter Anlageentscheidungen und der frühzeitigen Erkennung potenzieller Unternehmensübernahmen.
Teilen Meldepflichtige dem Emittenten und der Bafin nicht rechtzeitig mit, wenn sie mit ihren Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten bzw. erreichen, verstoßen sie gegen §§ 33 ff. WpHG. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden, die sich entweder auf jeden einzelnen Verstoß oder auf eine Aufsichtspflichtverletzung bezieht. Für juristische Personen beträgt das Höchstmaß der Geldbuße maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes. Im vorliegenden Fall wurde eine Aufsichtspflichtverletzung geahndet. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft keine ausreichenden organisatorischen Maßnahmen getroffen hatte, um die Verstöße zu verhindern oder wesentlich zu erschweren.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 11. Mai 2026 eine Geldbuße in Höhe von 55.000 Euro gegen die Van Lanschot Kempen Investment Management N.V. festgesetzt.
Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die Van Lanschot Kempen Investment Management N.V. hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig abgegeben.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Aktualisierung (01.06.2026):
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Source
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