Eigengeschäfte nicht gemeldet: Bafin setzt Geldbußen fest.
- Entity
- Anonymous
- Published
- 4 May 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 9 Apr 2026
- Final
- 7 May 2026
- Penalty
- €90,000
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 9. April 2026 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 90.000 Euro festgesetzt. Grund war, dass diese Person gegen die Marktmissbrauchsverordnung (MAR) verstoßen hatte. Sie hatte Eigengeschäfte nicht gemeldet.
Zum Hintergrund: Eigengeschäfte von Führungskräften
Führungskräfte eines Unternehmens müssen es dem Emittenten und der Bafin melden, wenn sie eigene Geschäfte mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten dieses Emittenten (Eigengeschäft/e) tätigen. Die Frist dafür beträgt drei Geschäftstage nach Geschäftsabschluss. Die Verpflichtung gilt auch für Personen, die zu den Führungskräften in einer engen Beziehung stehen. Dies können natürliche und juristische Personen sein. Der Emittent muss die Meldung anschließend veröffentlichen.
Die Meldepflicht soll verhindern, dass sich Personen mit einem Wissensvorsprung Vorteile verschaffen, indem sie sogenannte Insidergeschäfte tätigen. Durch die Offenlegung ist es wahrscheinlicher, dass diese Personen solche Geschäfte unterlassen.
Melden Führungskräfte oder ihnen nahestehende Personen dem Emittenten und der Bafin ein Eigengeschäft nicht oder nicht rechtzeitig, verstoßen sie gegen Artikel 19 Absatz 1 MAR. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese kann gegenüber einer natürlichen Person bis zu 500.000 Euro und gegenüber einer juristischen Person bis zu 1 Million Euro betragen.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 9. April 2026 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 90.000 Euro wegen Verstößen gegen Artikel 19 Absatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) festgesetzt.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden.
Aktualisierung (07.05.2026):
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Source
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