Western Union International Bank GmbH: Bafin setzt Bußgeld fest
- Entity
- Western Union International Bank GmbH
- Published
- 30 Apr 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 18 Mar 2026
- Final
- 24 Mar 2026
- Penalty
- €20,000
- Legal Section
- § 53 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) ZKG
- Sanctioning statute
- Zahlungskontengesetz (ZKG)
- Substantive law
- Zahlungskontengesetz (ZKG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat gegen die Western Union International Bank GmbH ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. Grund für das Bußgeld sind unterlassene Meldungen an den Bafin -Kontenvergleich. Das Institut mit Geschäftssitz in Wien hatte es über einen längeren Zeitraum versäumt, die von seiner deutschen Zweigniederlassung, der Western Union International Bank GmbH, angebotenen Kontenmodelle an den Bafin -Kontenvergleich zu melden.
Der Bescheid ist seit dem 24. März 2026 rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Der Bafin -Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die erforderliche Transparenz, um bei der Suche nach einem Girokonto eine erste Einordnung vorzunehmen. Er enthält Informationen zu Kontenmodellen von rund 1.100 Zahlungsdienstleistern mit insgesamt 6.600 Zahlungskontentarifen. Die Kontenmodelle werden anhand von Vergleichskriterien wie dem monatlichen Entgelt oder der Höhe des Überziehungszinssatzes dargestellt. Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind die Anbieter von Zahlungskonten – etwa Giro- und auch Basiskonten – dazu verpflichtet, der Bafin die für den Kontenvergleich notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
Neue Kontenmodelle oder Änderungen von Vergleichskriterien bei bestehenden Angeboten müssen die Kontenanbieter innerhalb von drei Geschäftstagen an den Bafin -Kontenvergleich melden.
Gemäß der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV) muss die Meldung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP -Portal) der Bafin erfolgen. Die digitale Schnittstelle soll eine automatisierte Meldung ermöglichen. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die Bafin an den Kontenvergleich übertragen. Die Bafin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Gemäß § 5 Abs. 3 VglWebMV müssen Zahlungsdienstleister die von der Bafin veröffentlichten Informationen und Hinweise (z.B. Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML -Format, FAQ) beachten.
Kommen Zahlungsdienstleister diesen Meldepflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bafin dies mit einer Geldbuße ahnden.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegen die Western Union International Bank GmbH mit Bescheid vom 18. März 2026 ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage ist § 53 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG).
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