Volksbank Mittelhessen eG: Bafin setzt Bußgeld fest
- Entity
- Volksbank Mittelhessen eG
- Published
- 30 Apr 2026
- Incident Period
- 2025, 2026
- Decision date
- 12 Mar 2026
- Final
- 8 Apr 2026
- Penalty
- €15,500
- Legal Section
- § 130 Abs. 1 OWiG
- Sanctioning statute
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Substantive law
- Zahlungskontengesetz (ZKG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat gegen die Volksbank Mittelhessen eG, auch als Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank im Hochtaunus eG, Bußgelder in Höhe von insgesamt 15.500 Euro festgesetzt.
Grund dafür sind fehlerhafte und unterlassene Meldungen an den Bafin -Kontenvergleich sowie ein Verstoß gegen Informationspflichten. Beide Kreditinstitute hatten ihre Aufsichtspflichten hinsichtlich der Melde- und/oder Informationsprozesse schuldhaft verletzt. Aufgrund dieser Prozessschwächen wurden im Verlauf der Jahre 2025 und 2026 mehrere unzutreffende Informationen zu Kontenmodellen der Kreditinstitute auf der Vergleichswebsite veröffentlicht und über einen längeren Zeitraum nicht korrigiert. Zudem führte die Aufsichtspflichtverletzung zu einem zeitweisen Verstoß der Volksbank Mittelhessen eG gegen ihre Pflicht zur Veröffentlichung von Entgeltinformationen in ihrem Internetauftritt.
Der Bescheid ist seit dem 8. April 2026 rechtskräftig.
Zum Hintergrund
Der Bafin -Kontenvergleich bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die erforderliche Transparenz, um bei der Suche nach einem Girokonto eine erste Einordnung vorzunehmen. Er enthält Informationen zu Kontenmodellen von rund 1.100 Zahlungsdienstleistern mit insgesamt 6.600 Zahlungskontentarifen. Die Kontenmodelle werden anhand von Vergleichskriterien wie dem monatlichen Entgelt oder der Höhe des Überziehungszinssatzes dargestellt. Nach dem Zahlungskontengesetz (ZKG) sind die Anbieter von Zahlungskonten – etwa Giro- und auch Basiskonten – dazu verpflichtet, der Bafin die für den Kontenvergleich notwendigen Informationen zukommen zu lassen.
Neue Kontenmodelle oder Änderungen von Vergleichskriterien bei bestehenden Angeboten müssen die Kontenanbieter innerhalb von drei Geschäftstagen an den Bafin -Kontenvergleich melden.
Gemäß der Vergleichswebsitemeldeverordnung (VglWebMV) muss die Meldung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP -Portal) der Bafin erfolgen. Die digitale Schnittstelle soll eine automatisierte Meldung ermöglichen. Nach Meldung werden die Daten ohne weitere Prüfung oder Bearbeitung durch die Bafin an den Kontenvergleich übertragen. Die Bafin führt jedoch stichprobenhafte Qualitätschecks durch. Gemäß § 5 Abs. 3 VglWebMV müssen Zahlungsdienstleister die von der Bafin veröffentlichten Informationen und Hinweise (z.B. Dokumentation zur Erstellung von Meldungen zu Zahlungskonten im XML -Format, FAQ) beachten.
Zahlungsdienstleister sind darüber hinaus nach dem ZKG verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern eine aktuelle Fassung der Entgeltinformationen jederzeit leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen und, sofern vorhanden, auch über ihren Internetauftritt zu veröffentlichen.
Die Entgeltinformationen dienen dem Ziel, die Transparenz und Vergleichbarkeit von Gebühren im Zusammenhang mit Zahlungskonten zu erhöhen. Sie umfassen mindestens die von der Bafin gemäß § 47 ZKG festgelegte Liste der repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste sowie etwaige zugehörige Vertragsstrafen und stellen diese in einem vorgegebenen standardisierten Format dar. Hierfür können Zahlungsdienstleister das Muster der Bafin nutzen. Zudem ist ein klar und verständlich abgefasstes Glossar zu mit einem Zahlungskonto verbundenen Diensten zu veröffentlichen. Auch hierfür stellt die Bafin ein Muster zur Verfügung.
Kommen Zahlungsdienstleister diesen Meldepflichten bzw. Veröffentlichungspflichten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, kann die Bafin dies mit einer Geldbuße ahnden.
Die Raiffeisenbank im Hochtaunus eG wurde am 01.10.2025 auf die Volksbank Mittelhessen eG verschmolzen.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegen die Volksbank Mittelhessen eG, auch als Rechtsnachfolgerin der Raiffeisenbank im Hochtaunus eG, mit Bescheid vom 12. März 2026 Bußgelder in Höhe von insgesamt 15.500 Euro festgesetzt. Rechtsgrundlage ist § 130 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in Verbindung mit 53 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (Zahlungskontengesetz - ZKG).
Die Raiffeisenbank im Hochtaunus eG wurde am 01.10.2025 auf die Volksbank Mittelhessen eG verschmolzen. Beide Kreditinstitute hatten keine angemessenen Vorkehrungen getroffen, um ordnungsgemäße Meldungen zu Zahlungskonten für den Bafin -Kontenvergleich zu gewährleisten. Die Volksbank Mittelhessen eG hatte zudem gegen ihre Informationspflichten nach dem ZKG verstoßen.
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