flatexDEGIRO SE: Bafin setzt Geldbuße fest
- Entity
- flatexDEGIRO SE
- Published
- 30 Apr 2026
- Incident Period
- 2022
- Decision date
- 20 Apr 2026
- Final
- 7 May 2026
- Penalty
- €1,000,000
- Legal Section
- –
- Sanctioning statute
- –
- Substantive law
- Marktmissbrauchsverordnung (MAR)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 20. April 2026 eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 Euro gegen die flatexDEGIRO SE festgesetzt. Das Unternehmen hatte Ende 2022 gegen die Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation – MAR) verstoßen. Es hatte eine Insiderinformation nicht unverzüglich der Öffentlichkeit bekanntgegeben. Die Insiderinformation betraf die Ergebnisse einer Sonderprüfung bei der flatexDEGIRO Bank AG nach § 44 des Kreditwesengesetzes (KWG) im Jahr 2022. Die Bafin hatte im Rahmen dieser Sonderprüfung Mängel in Bezug auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach dem Kreditwesengesetz festgestellt. Die flatexDEGIRO SE hatte diese Information Ende 2022 nicht unverzüglich als Ad-hoc-Mitteilung, sondern verspätet lediglich als Pressemitteilung veröffentlicht.
Zum Hintergrund:
Unternehmen wie die flatexDEGIRO SE, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere und andere Finanzinstrumente emittieren, unterliegen der Ad-hoc-Publizitätspflicht. Sie müssen also Insiderinformationen sofort in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichen. Darunter versteht man Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind, die aber den Kurs eines Finanzinstruments erheblich beeinflussen können, falls sie bekannt werden. Verankert ist die Ad-hoc-Publizitätspflicht in der MAR.
Dass Insiderinformationen sofort veröffentlicht werden, ist aus mehreren Gründen wichtig: Es soll verhindert werden, dass sich Insider mit ihrem Wissensvorsprung beim Handel mit Wertpapieren und anderen Finanzinstrumenten Vorteile verschaffen. Und es soll dafür gesorgt werden, dass Anlegerinnen und Anleger bei ihren Investitionsentscheidungen nicht irregeführt werden. Um Anlegerinnen und Anlegern einen schnellen Zugang und eine vollständige, korrekte und rechtzeitige Bewertung dieser Informationen zu ermöglichen, müssen Insiderinformationen in Form einer sogenannten Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden.
Wenn ein Unternehmen eine Insiderinformation nicht unverzüglich in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, verstößt es gegen die MAR, konkret gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal 2,5 Millionen Euro oder bis zu zwei Prozent des Gesamtumsatzes.
Maßnahme
Bekanntmachung
Die Finanzaufsicht Bafin hat am 20. April 2026 eine Geldbuße in Höhe von 1.000.000 Euro gegen die flatexDEGIRO SE festgesetzt.
Der Sanktion lag ein Verstoß gegen Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation - MAR) zugrunde. Die flatexDEGIRO SE hatte eine Insiderinformation nicht bekanntgemacht.
Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.
Aktualisierung (Datum): 07.05.2026
Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.
Source
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