Mitteilungspflichten nicht erfüllt: Bafin setzt Geldbußen fest

Proceedings discontinued
Entity
Anonymous
Published
21 Apr 2026
Incident Period
–
Decision date
15 Oct 2025
Final
–
Penalty
–
Legal Section
–
Sanctioning statute
–
Substantive law
–
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 15. Oktober 2025 sechs Geldbußen in Höhe von je 40.000 Euro gegen eine natürliche Person festgesetzt. Grund war, dass diese Person gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen hatte. Sie hatte es unterlassen, Stimmrechtsmitteilungen zu übermitteln.

Zum Hintergrund: Stimmrechtsmitteilungspflichten

Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der Bafin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an diesem Emittenten bestimmte Schwellenwerte berühren. Stimmrechte aus Aktien, die einem Tochterunternehmen gehören, zählen in Bezug auf die Mitteilungspflichten genauso wie die direkt gehaltenen Stimmrechte des meldepflichtigen Unternehmens. Das heißt, bei der Erfüllung der Mitteilungspflichten muss das meldepflichtige Unternehmen auch Stimmrechte berücksichtigen, die einem Tochterunternehmen des meldepflichtigen Unternehmens gehören.

Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Mitteilungspflichtige ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.

Unterlässt es ein Mitteilungspflichtiger dem Emittenten und der Bafin mitzuteilen, wenn seine Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreiten, verstößt er gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt für eine natürliche Person maximal zwei Millionen Euro.

Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.


Maßnahme

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 15. Oktober 2025 gegen eine natürliche Person Geldbußen in Höhe von 240.000 Euro wegen Verstößen gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgesetzt.

Gegen den Bußgeldbescheid wurde Einspruch eingelegt.

Aktualisierung (09.10.2026):

Der Bußgeldbescheid vom 15. Oktober 2025 wurde zurückgenommen.

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