Epigenomics AG: Fehlerbekanntmachung für den Jahresabschluss 2023

Financial reporting error Regulatory Reporting
Entity
Epigenomics AG
Published
16 Apr 2026
Incident Period
2023
Decision date
–
Final
–
Penalty
–
Legal Section
§ 109 Abs. 2 Satz 1 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat bei ihrer Prüfung festgestellt, dass der nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) erstellte, offengelegte Jahresabschluss der Epigenomics AG zum 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist.

Die Epigenomics AG konnte nach einem Tauschgeschäft die Anschaffungskosten erworbener Anteile nicht nachweisen. Dabei hatte das Unternehmen nahezu sämtliche Vermögensgegenstände an die New Day Diagnostic LLC veräußert und hierfür Anteile an der Erwerberin sowie eine bare Zuzahlung erhalten. Die Anschaffungskosten durch Tausch erworbener nicht in Geld bestehender Vermögensgegenstände sind nach den als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwendenden Tauschgrundsätzen zu ermitteln.

Hierfür muss einerseits der Zeitwert der hingegebenen Vermögensgegenstände und andererseits der Zeitwert des erhaltenen Anteils ermittelt werden, was das Unternehmen jedoch unterließ. Stattdessen wurde der im Kaufvertrag genannte Mindestwert des Anteils in Höhe von rund 2,3 Mio. Euro als Anschaffungskosten des Anteils verwendet. Daher konnte auch der aus der Veräußerung resultierende „Sonstige betriebliche Ertrag“ in Höhe von rund 3,9 Mio. Euro nicht nachgewiesen werden. Zudem wurden die Tauschgrundsätze im Anhang verkürzt wiedergegeben.

Ferner wurde der erhaltene Anteil mit einem Buchwert von rund 2,3 Mio. Euro als Beteiligung statt als Wertpapier des Anlagevermögens ausgewiesen; die Restkaufpreisforderung in Höhe von 250 Tsd. US -Dollar wurde als Forderung aus Lieferungen und Leistungen statt als „Sonstiger Vermögensgegenstand“ ausgewiesen.

Rechtsgrundlagen der Bafin

Die Bafin ist seit 1. Januar 2022 allein für die Überwachung der Konzernbilanzen kapitalmarktorientierter Unternehmen zuständig. Rechtsgrundlage hierfür ist Abschnitt 16 Unterabschnitt 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

In Bilanzkontrollverfahren prüft die Bafin die Rechtmäßigkeit von unter anderem Jahresabschlüssen oder Konzernabschlüssen und den zugehörigen (Konzern-) Lageberichten. Stellt sie darin Fehler fest, macht sie diese regelmäßig bekannt. Dadurch informiert sie den Kapitalmarkt über wesentliche Rechnungslegungsverstöße und stärkt so das Vertrauen von Anlegerinnen und Anlegern. Grundlage der Bekanntmachung ist § 109 Absatz 2 WpHG.


Maßnahme

Epigenomics AG: Fehlerbekanntmachung für den offengelegten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2023

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat im Zuge ihrer Prüfung festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der Epigenomics AG, Heidelberg, zum 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist. Die Bekanntmachung erfolgt nach § 109 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Es wird gemäß § 109 Absatz 1 Satz 1 WpHG festgestellt, dass der offengelegte Jahresabschluss der Epigenomics AG zum 31. Dezember 2023 fehlerhaft ist:

1. Die Anschaffungskosten des unter Beteiligungen ausgewiesenen, im Geschäftsjahr im Rahmen eines Tauschs mit Baraufgabe erworbenen Anteils an der New Day Diagnostic LLC von 2.278 Tsd. Euro wurden in Höhe des in dem zugrundeliegenden Vertrag als Mindestwert des Anteils genannten Betrags angesetzt.

Dies verstößt gegen § 255 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Danach sind Anschaffungskosten die einem Vermögensgegenstand einzeln zuzuordnenden Aufwendungen, die geleistet werden, um ihn zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Im vorliegenden Fall des Tauschs mit Baraufgabe handelt es sich gemäß den als Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwendenden Tauschgrundsätzen bei dem als Anschaffungskosten anzusetzenden Betrag um den niedrigeren von zwei Werten: den Zeitwert des hingegebenen Geschäftsbetriebs abzüglich Baraufgabe oder den Zeitwert des erhaltenen Anteils. Die Ermittlung dieser beiden Zeitwerte und die Auswahl des niedrigeren der beiden als Anschaffungskosten des Anteils unterblieben jedoch. Infolgedessen wurde auch der Sonstige betriebliche Ertrag aus der Veräußerung des Geschäftsbetriebs in Höhe von 3.891 Tsd. Euro nicht nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ermittelt.

2. Die Epigenomics AG gab im Anhang an, im Rahmen des Tauschs mit Baraufgabe erworbene Vermögensgegenstände nach den allgemeinen handelsrechtlichen Tauschgrundsätzen erfolgswirksam mit dem Zeitwert der hingegebenen Vermögensgegenstände abzüglich erhaltener Baraufgabe zu aktivieren.

Dies verstößt gegen die Pflicht zur Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nach § 284 Absatz 2 Nummer 1 HGB, weil die Beschreibung insofern unvollständig ist, als unerwähnt bleibt, dass bei der nach den Tauschgrundsätzen zulässigen Wahl der erfolgswirksamen Erfassung des Tauschs der erworbene Vermögensgegenstand zu seinem eigenen Zeitwert und nicht zum Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands abzüglich Baraufgabe zu aktivieren ist, wenn dieser den Zeitwert des hingegebenen Vermögensgegenstands abzüglich Baraufgabe unterschreitet.

3. In der Bilanz war der Anteil von 3,75% an der New Day Diagnostic LLC mit einem Buchwert von 2.278 Tsd. Euro als „Beteiligung“ anstatt als „Wertpapier des Anlagevermögens“ ausgewiesen.

Dies verstößt gegen § 271 Absatz 1 Satz 1 HGB, wonach es sich bei Beteiligungen um Anteile an anderen Unternehmen handelt, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Ein eigener Geschäftsbetrieb war nach der Veräußerung nahezu sämtlicher Vermögensgegenstände aber nicht mehr vorhanden, so dass der Anteil bei dem Posten „Wertpapiere des Anlagevermögens“ auszuweisen war.

4. Die Forderung von 250 Tsd. US -Dollar aus dem Verkauf nahezu sämtlicher Vermögensgegenstände an die New Day Diagnostic LLC war mit ihrem Euro-Gegenwert unter den „Forderungen aus Lieferungen und Leistungen“ statt unter „Sonstige Vermögensgegenstände“ erfasst.

Dies widerspricht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und verstößt damit gegen § 243 Absatz 1 HGB, wonach Forderungen aus Lieferungen und Leistungen nur aus Geschäftsvorfällen stammen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung als Umsatzerlöse Niederschlag finden. Der vorliegend gegebene Verkauf nahezu sämtlicher Vermögensgegenstände führte nicht zu Umsatzerlösen, sodass die resultierende Forderung nicht als Forderung aus Lieferung und Leistung auszuweisen war.

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