Bankhaus Ludwig Sperrer KG: Bafin ordnet Sicherstellung der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation und zusätzliche Eigenmittelanforderungen an

Remediation orderAdditional capital
Entity
Bankhaus Ludwig Sperrer KG
Published
16 Apr 2026
Incident Period
–
Decision date
4 Mar 2026
Final
9 Apr 2026
Penalty
–
Legal Section
§ 25a Abs. 2 Satz 2 KWG
Sanctioning statute
Kreditwesengesetz (KWG)
Substantive law
Kreditwesengesetz (KWG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Das Bankhaus Ludwig Sperrer KG mit Sitz in Freising muss sicherstellen, dass seine Geschäftsorganisation ordnungsgemäß ist. Zudem muss das Institut zusätzliche Eigenmittel vorhalten, bis die organisatorischen Mängel beseitigt sind. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet.

Eine im dritten Quartal 2025 durchgeführte Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Bankhaus Ludwig Sperrer KG die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in Teilen der geprüften Bereiche nicht gegeben war. Betroffen waren die Prozesse der Kreditgewährung und Kreditweiterverarbeitung sowie Prozesse der Risikovorsorge. Das Institut verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement.

Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Grundlage hierfür ist § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Die Bafin kann zum Beispiel anordnen, dass das betroffene Institut die Mängel beseitigt. Sie kann auch verlangen, dass es zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Beides hat sie bei der Bankhaus Ludwig Sperrer KG getan.

Die Maßnahmen sind seit dem 9. April 2026 bestandskräftig.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.


Maßnahme

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 4. März 2026 gegenüber der Bankhaus Ludwig Sperrer KG angeordnet, die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach § 25a Absatz 1 KWG sicherzustellen. Die Anordnung ergeht auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG. Eine Sonderprüfung hatte zuvor ergeben, dass die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG in Teilen der geprüften Bereiche nicht gegeben war.

Aufgrund der organisatorischen Mängel hat die Bafin am 4. März 2026 gegenüber der Bankhaus Ludwig Sperrer KG auch zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG angeordnet.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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