TC Unterhaltungselektronik AG: Bafin setzt Geldbuße fest

Fine Regulatory Reporting
Entity
TC Unterhaltungselektronik AG
Published
31 Mar 2026
Incident Period
2024
Decision date
20 Mar 2026
Final
–
Penalty
€15,000
Legal Section
§ 114 Abs. 1 Satz 2 WpHG
Sanctioning statute
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Substantive law
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
Source regulator
BaFin

Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).

Original notice text (German)

Meldung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 20. März 2026 eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro gegen die TC Unterhaltungselektronik AG festgesetzt. Die TC Unterhaltungselektronik AG hatte nicht mittels Hinweisbekanntmachung darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2024 öffentlich zugänglich waren. Dies stellt ein Verstoß gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) dar.

Unternehmen müssen mit einer sogenannten Hinweisbekanntmachung darauf hinweisen, wann und wo sie ihre Finanzberichte im Internet veröffentlichen. Die Hinweisbekanntmachung dient dazu, allen Interessenten eine zeitgleiche Kenntnisnahme der Finanzberichte zu ermöglichen.

Zum Hintergrund:

Finanzberichte enthalten u.a. Informationen über die wirtschaftliche Gesamtsituation eines Unternehmens (Vermögens-, Finanz- und Ertragslage) und geben Auskunft über die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken. Diese Informationen sind für Anlegerinnen und Anleger wichtig, um eine fundierte Investitionsentscheidung treffen zu können. Unternehmen wie die TC Unterhaltungselektronik AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen bekanntmachen, wann und wo sie ihre Jahresfinanzinformationen im Internet – zusätzlich zur Offenlegung im Unternehmensregister – veröffentlichen (Hinweisbekanntmachung). Diese Hinweisbekanntmachung muss spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen, jedoch vor der erstmaligen Veröffentlichung der Jahresfinanzinformationen.

Wenn das Unternehmen keine Hinweisbekanntmachung veröffentlicht, verstößt es gegen das WpHG. Die Bafin kann dies mit einer Geldbuße ahnden. Diese beträgt maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.


Maßnahme

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 20. März 2026 eine Geldbuße in Höhe von 15.000 Euro gegen die TC Unterhaltungselektronik AG festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 114 Absatz 1 Satz 2 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die TC Unterhaltungselektronik Aktiengesellschaft hatte keine Bekanntmachung darüber veröffentlicht, ab welchem Zeitpunkt und unter welcher Internetadresse die in § 114 Absatz 2 WpHG genannten Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2024 zusätzlich zu ihrer Verfügbarkeit im Unternehmensregister öffentlich zugänglich waren.

Das Unternehmen kann gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einlegen.

Aktualisierung (01.04.2026):

Das Unternehmen hat am 1. April 2026 gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt.

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