Gerresheimer AG: Bafin leitet Prüfung für den Konzernzwischenabschluss zum 31. Mai 2025 und den zugehörigen Konzernzwischenlagebericht ein und erweitert Anlassprüfung für den Konzernabschluss zum 30. November 2024 und den zugehörigen Lagebericht
- Entity
- Gerresheimer AG
- Published
- 10 Mar 2026
- Incident Period
- 2024-12-01/2025-05-31
- Decision date
- 6 Mar 2026
- Final
- –
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 107 Abs. 1 Satz 1 WpHG
- Sanctioning statute
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Substantive law
- Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Der Finanzaufsicht Bafin liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerresheimer AG gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Daher hat sie am 6. März 2026 eine Prüfung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses der Gerresheimer AG für den Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 und des zugehörigen Konzernzwischenlageberichts eingeleitet.
Die Prüfung wurde eingeleitet, weil das Unternehmen möglicherweise
im Konzernzwischenlagebericht bestimmte Risiken aufgrund der Finanzierung des Erwerbs von Bormioli Pharma nicht mehr zutreffend beurteilt hat,
im Konzernzwischenabschluss Wertminderungen von Vermögenswerten fehlerhaft nicht erfasst hat und
im Konzernzwischenabschluss Umsatzerlöse und Umsatzkosten im Zusammenhang mit Bill-and-hold-Vereinbarungen unzutreffend erfasst hat.
Außerdem hat die Bafin ihre Anlassprüfung des Konzernabschlusses der Gerresheimer AG zum Stichtag 30. November 2024 und des zugehörigen Lageberichts am 6. März 2026 erweitert. Ihr liegen zusätzliche konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die Gerresheimer AG gegen weitere Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat.
Eine Anlassprüfung eingeleitet hatte die Bafin bereits am 18. September 2025. Die Prüfung wurde nun erweitert, weil möglicherweise
die Leasingverbindlichkeiten mit einem Buchwert von 65,5 Mio. Euro in unzutreffender Höhe ausgewiesen sind,
die Nutzungsdauern der aktivierten Entwicklungskosten mit einem Buchwert von 29,4 Mio. Euro im Anhang falsch angegeben sind und
Vermögenswerte des Segments Advanced Technologies mit einem Buchwert von 196,5 Mio. Euro im Wert gemindert waren, ohne dass der Wertminderungsaufwand wie vorgeschrieben erfasst wurde.
Da die Bafin die Prüfungen öffentlich bekannt gemacht hat, wird sie die Öffentlichkeit über ihr Ergebnis informieren. Dies geschieht unabhängig davon, ob sie bei der Prüfung Fehler in der Rechnungslegung feststellt oder nicht.
Hintergrund:
Hat die Bafin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Diese Prüfungen führen in der Regel Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der Bafin durch.
Die Bafin soll von ihr eingeleitete anlassbezogene Prüfungen auch bekanntmachen (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die Bafin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren.
Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung macht die Bafin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Das bedeutet aber nicht, dass eine Rechnungslegung fehlerhaft ist oder dies voraussichtlich festgestellt wird.
Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen von Bilanzkontrollverfahren beinhaltet die Aufsichtsmitteilung der Bafin.
Maßnahme
Bekanntmachung
Gerresheimer AG: Anlassprüfung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des zugehörigen Konzernzwischenlageberichts zum 31.05.2025 und Erweiterung der Anlassprüfung von Konzernabschluss und zusammengefasstem Lagebericht 2023/24
Bekanntmachung der Einleitung einer Prüfung gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) (Anlassprüfung) des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des zugehörigen Konzernzwischenlageberichts zum 31.05.2025 der Gerresheimer AG (Bekanntmachung nach § 107 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2, Satz 9 WpHG):
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 06.03.2026 eine Prüfung des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des zugehörigen Konzernzwischenlageberichts zum 31.05.2025 der Gerresheimer AG gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG eingeleitet.
Grund für die Einleitung der Prüfung sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
1) die Beurteilung bestimmter Risiken im Konzernzwischenlagebericht für den Zeitraum 01.12.2024 bis 31.05.2025 in Verbindung mit dem Konzernlagebericht 2023/24 aufgrund der Finanzierung des Erwerbs von Bormioli Pharma nicht mehr zutraf;
2) die Erfassung von Wertminderungen von Vermögenswerten fehlerhaft unterblieb;
3) Umsatzerlöse und Umsatzkosten im Zusammenhang mit Bill-and-hold-Vereinbarungen unzutreffend erfasst wurden.
Bekanntmachung der Erweiterung der Anlassprüfung des offengelegten Konzernabschlusses und des zugehörigen zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023/24 der Gerresheimer AG (§ 107 Absatz 1 Satz 5, 9 WpHG).
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 06.03.2026 die am 18.09.2025 nach § 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG eingeleitete Prüfung des Konzernabschlusses und des zugehörigen zusammengefassten Lageberichts für das Geschäftsjahr 2023/24 der Gerresheimer AG erweitert.
Grund für die Erweiterung der Prüfung sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass
1) die in der Bilanz mit einem Buchwert von 65,5 Mio. Euro ausgewiesenen Leasingverbindlichkeiten und/oder die im Anhang angegebenen, mit den Leasingverbindlichkeiten korrespondierenden nicht diskontierten Zahlungsverpflichtungen möglicherweise fehlerhaft sind;
2) die Angabe der Nutzungsdauern der als immaterielle Vermögenswerte aktivierten Entwicklungskosten mit einem Buchwert von 29,4 Mio. Euro möglicherweise fehlerhaft ist;
3) Vermögenswerte des Segments Advanced Technologies, die in der Bilanz mit einem Buchwert von 196,5 Mio. Euro ausgewiesen sind, möglicherweise im Wert gemindert waren und die in diesem Fall erforderliche Erfassung eines Wertminderungsaufwands unterblieb.
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