PSD Bank West eG: Bafin ordnet zusätzliche Eigenmittel an
- Entity
- PSD Bank West eG
- Published
- 17 Feb 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 24 Nov 2025
- Final
- 25 Dec 2025
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die PSD Bank West eG muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet. Eine Sonderprüfung im Jahr 2025 hatte ergeben, dass bei der Bank die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation in Teilen der geprüften Bereiche nicht gegeben war.
Betroffen waren die Prozesse zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit sowie die Prozesse zur Erfassung und Steuerung der Marktpreisrisiken. Die PSD Bank West eG verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die Bafin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die Bafin gegenüber der PSD Bank West eG mit Bescheid vom 24. November 2025 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nummer 2 KWG.
Die Maßnahme ist seit dem 25. Dezember 2025 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.
Maßnahme
PSD Bank West eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittelanforderungen an
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 24. November 2025 gegenüber der PSD Bank West eG zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG angeordnet.
Das Institut hat gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG verstoßen. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG bei der PSD Bank West eG in den geprüften Bereichen nicht gegeben war. Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG. Der Bescheid ist seit dem 25. Dezember 2025 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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