Otto M. Schröder Bank AG: Bafin ordnet zusätzliche Eigenmittel an
- Entity
- Otto M. Schröder Bank AG
- Published
- 17 Feb 2026
- Incident Period
- –
- Decision date
- 23 Dec 2025
- Final
- 23 Jan 2026
- Penalty
- –
- Legal Section
- § 10 Abs. 3 Satz 1 KWG
- Sanctioning statute
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Substantive law
- Kreditwesengesetz (KWG)
- Source regulator
- BaFin
Structured fields are extracted automatically. A dash means the value could not be reliably extracted; the original notice below is always complete. Sanctioning statute is the law the measure is based on; Substantive law is the law whose obligations were breached — often the same, but they differ when the sanction rests on a general provision (e.g. a fine under OWiG § 130 for failing to prevent a GwG breach).
Original notice text (German)
Meldung
Die Otto M. Schröder Bank AG in Hamburg muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht Bafin angeordnet.
Eine im Mai 2025 abgeschlossene Sonderprüfung hatte ergeben, dass bei der Bank nicht in allen geprüften Teilbereichen eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gegeben war. Die Einschränkung bezieht sich auf die Organisation im Kreditgeschäft des Instituts. Die Otto M. Schröder Bank AG verstieß damit gegen die Vorgaben des Kreditwesengesetzes.
Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG). Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.
Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen ihr Kreditgeschäft adäquat organisieren. Dazu gehört unter anderem die vollständige Dokumentation von Kreditbeschlüssen, die korrekte Ermittlung der Kapitaldienstfähigkeit von Kreditnehmern, die angemessene Bewertung von Sicherheiten und die ordnungsgemäße Behandlung von Engagements, bei denen Zugeständnisse zugunsten des Kreditnehmers gemacht wurden.
Kommt die Bafin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die Bafin gegenüber der Otto M. Schröder Bank AG mit Bescheid vom 23. Dezember 2025 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.
Die Maßnahme ist seit dem 23. Januar 2026 bestandskräftig.
Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Abs. 1 KWG.
Maßnahme
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat am 23. Dezember 2025 gegenüber der Otto M. Schröder Bank AG, Hamburg, zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet.
Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG nicht in allen geprüften Bereichen gegeben war.
Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG. Der Bescheid ist seit dem 23. Januar 2026 bestandskräftig.
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.
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